Die Betriebsanlagengenehmigung soll nun auch bisher separat einzuholende Genehmigungen wie Rodungsbewilligungen nach dem Forstgesetz umfassen.

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Wien – Der Entwurf für die Gewerbeordnungsreform, deren Begutachtungsfrist vergangene Woche endete, sieht auch eine Erweiterung des One-Stop-Shop-Prinzips vor: Die Betriebsanlagengenehmigung soll zusätzliche, bisher separat einzuholende Genehmigungen wie Rodungsbewilligungen nach dem Forstgesetz oder baurechtliche Genehmigungen umfassen.

Damit soll die Gesamtverfahrensdauer beschleunigt werden; die gesetzliche Entscheidungsfrist soll von sechs auf vier Monate reduziert werden. Die Erklärung, wie die Mitanwendung zusätzlicher, teilweise sehr komplexer Genehmigungsbestimmungen die Verfahren beschleunigen soll, bleibt der Gesetzgeber freilich schuldig.

Der Übergang der Kompetenz zur Erteilung der Baubewilligung führt zu einer faktischen Entmachtung der Gemeinden. Auf den ersten Blick ist für Projektwerber positiv, dass Beschwerden nach der Gewerbeordnung keine aufschiebende Wirkung haben und somit Projektrealisierungen durch die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Baugenehmigungen nicht verzögert werden können. Ob Gewerbetreibenden damit tatsächlich ein Gefallen getan wird, ist fraglich, da bei nachträglicher Versagung der Genehmigung ein baubehördlicher Auftrag – bis hin zum Abriss – erteilt werden muss.

Praxisprobleme

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Gemeinden die Widmungshoheit haben. Wenn sie faktisch nicht mehr für die baurechtlichen Genehmigungen zuständig sind, liegt es nahe, dass sie ihre Interessen bereits in den Widmungsverfahren, die den Baugenehmigungsverfahren vorgelagert sind, umfassender wahren werden.

Da ab der Novelle auch bei Änderungsverfahren die Verfahrenskonzentration zum Tragen kommen soll, ergeben sich weitere Praxisprobleme: Die Betriebsanlagengenehmigungsbehörde wird umfassende historische Genehmigungsdokumente verschiedenster Behörden einfordern müssen, was wiederum Verzögerungen bewirkt.

Ob die Novelle tatsächlich die Verfahrenskosten senkt, ist zumindest bei komplexen Fällen fraglich. Die Kostenreduktion soll auch dadurch bewirkt werden, dass Projektwerber in Zukunft wählen können sollen, ob die Beurteilung des Vorhabens durch den amtlichen Sachverständigen ohne zusätzliche Kosten oder durch einen nichtamtlichen Sachverständigen, den der Projektwerber bezahlen muss, erfolgen soll. Ein solches "Zwei-Klassen-Anlagenrecht" ist höchst bedenklich.

Die Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger führt wesensgemäß zu einer Erhöhung der Verfahrenskosten. Es ist zu befürchten, dass dieses Ausnahmemodell in Zukunft zum Regelfall wird und der ohnehin bereits unterbesetzte Sachverständigenapparat weiter ausgedünnt werden wird.

Alle Unterlagen gleichzeitig

In der Praxis hat es sich als äußerst zweckdienlich erwiesen, dass Verfahren derart gestaffelt werden, dass man vorab um jene Genehmigungen ansucht, die entweder am schwierigsten zu erlangen sind oder deren Erlangung die Einholung weiterer Genehmigungen – etwa aufgrund der Dokumentation des Bestehens von öffentlichem Interesse aufgrund der Genehmigung – unterstützt.

Dies wäre nunmehr nicht mehr möglich. Projektwerber müssten nun alle Unterlagen zusammentragen, um sämtliche Antragsvoraussetzungen nach allen konzentrierten Genehmigungsbestimmungen zu erfüllen. Wird die Genehmigung letztlich doch nicht erteilt, wären die Aufwendungen vergebens.

Und die Tatsache, dass nunmehr im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren über Landeskompetenzen – Naturschutzrecht und Baurecht – entschieden werden soll, bedingt, dass die Entscheidungen der einzelnen Bundesländer nicht auf andere Länder übertragen werden können. (Wolfram Schachinger Mario Laimgruber, 14.12.2016)