In einem VW-Werk gab es bereits einen Todesfall durch Roboter.

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Wien – Der Fall löste Bestürzung aus: Im Werk eines großen deutschen Autoherstellers starb 2015 ein Mitarbeiter, als er von einem Roboterarm gegen eine Metallplatte gedrückt wurde. Das zunehmende Zusammenspiel von Robotern mit menschlichen Arbeitern und ihre immer größere Eigenständigkeit machten Körperverletzungen plötzlich zur realen Bedrohung.

Vergangene Woche wurde im EU-Parlament deutlich, wie wenig die Rechtslage auf diese Realität vorbereitet ist. Der Rechtsausschuss hat deshalb die Kommission aufgefordert, Gesetzesvorschläge vorzulegen, um den Einsatz von Robotern EU-weit zu reglementieren.

Bisher war klar: Der Roboter selbst kann nie haften, da dieser kein eigenes Rechtssubjekt darstellt. Doch das könnte sich ändern: Die Kommission soll nun prüfen, Robotern zur Erlangung von Schadenersatz den Status einer "elektronischen Persönlichkeit" zu geben – vergleichbar der Rechtslage für Unternehmen.

Vorerst müssen sich Geschädigte an jenen schadlos halten, die den Roboter herstellen, diesen einsetzen oder sonst für seine Handlungen verantwortlich sind.

Haftung nur bei Vorsatz

Doch der Arbeitgeber haftet einem Mitarbeiter nur in Ausnahmefällen. Das sogenannte Dienstgeberhaftungsprivileg bewirkt, dass Arbeitgeber nur dann für Personenschäden haften, wenn der Unfall von seinen Vertretern oder Aufsehern im Betrieb vorsätzlich herbeigeführt wurde. Eine Haftung des Arbeitgebers könnte etwa eintreten, wenn ihm bekannt ist, dass eine fehlerhafte Computersoftware eingesetzt wird, und er sich damit abfindet, dass Mitarbeiter dadurch zu Schaden kommen.

Besonders schwierig ist der Nachweis eines Vorsatzes beim Einsatz autonomer Roboter. Denn der Arbeitgeber haftet bereits dann nicht, wenn die Herstellerbeschreibung keinen Zweifel darüber aufkommen ließ, dass Roboterhandlungen nicht zu Verletzungen von Mitarbeitern führen werden. Deshalb fordert der Rechtsausschuss gerade für selbstlernende Roboter eine strenge Reglementierung.

Wird die Köperverletzung durch einen Bedienungsfehler eines Kollegen verursacht, trifft diesen eine normale Verschuldenshaftung. Er haftet damit auch für fahrlässiges Handeln: Konzentrationsfehler aufgrund von Ermüdung können genauso darunterfallen wie Fehler aufgrund der Nichtbefolgung von Anweisungen oder Schlampereien bei der Wartung von Maschinen. Der geschädigte Mitarbeiter kann die Heilungskosten, den Verdienstentgang, Schmerzensgeld sowie eine Verunstaltungsentschädigung fordern.

Stand der Wissenschaft und Technik

Am umstrittensten ist die Frage, ob der Mitarbeiter auch den Softwarehersteller zur Verantwortung ziehen kann. Denn das Produkthaftungsgesetz (PHG), nach dem der Hersteller eines Produkts unabhängig von einem Verschulden haftet, gilt nur für "körperliche bewegliche Sachen". Bisher ist rechtlich nicht final geklärt, ob Software darunterfällt.

Doch selbst wenn man das PHG für anwendbar erachtet, haftet ein Hersteller nur für ein fehlerhaftes Produkt. Wird ein Mitarbeiter etwa von der Schwenkbewegung eines Industrieroboters verletzt, kommt es nur zur Haftung, wenn der Roboter den Mitarbeiter erkennen hätte müssen. Die Haftung entfällt, wenn der Unfall z. B. aufgrund eines vom Arbeitgeber verschuldeten Fehlers in der Datenübertragung passiert ist.

Dazu kommt ein weiteres Problem: Nach dem PHG wird nicht gehaftet, wenn die Eigenschaften eines Produkts nach dem "Stand der Wissenschaft und Technik" zur Zeit des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnten. Bei selbstlernenden Maschinen könnten Hersteller einwenden, dass ein bestimmtes Maschinenverhalten aufgrund des Selbstlernmechanismus nicht vorhersehbar war. (Philipp Maier, 16.1.2017)