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Wien – Leider zeigt sich aktuell einmal mehr, dass das gesetzliche Umfeld für österreichische Unternehmen immer feindlicher wird. Dies zeigt sich etwa an den verschärften Geldwäschevorgaben der 4. Geldwäscherichtlinie der Union, deren Implementierung in die österreichische Rechtsanwaltsordnung gerade beschlossen wurde.

Zwar waren einige Initiativen der österreichischen Anwälte fruchtbar und haben noch schlimmere Auswirkungen für den Wirtschaftsstandort verhindert. Dennoch aber werden in der RAO noch aufwendigere Vorgaben, die vermeintlich Geldwäscheaktivitäten hintanhalten sollen, umgesetzt. Konkret werden Anwälte etwa gezwungen, unter dem Stichwort "Risikoanalyse" ein weiteres, noch komplexeres Verfahren zu implementieren als bisher.

Die Rechtsanwälte konnten durchsetzen, dass bei der Prüfung auf Dritte zurückgegriffen werden kann, was – für den Klienten aufwendige – Doppelprüfungen zumindest teilweise vermeidbar macht. Konkret wirkt sich das aus, wenn eine Bank einen Sachverhalt schon geprüft hat und der Rechtsanwalt darauf aufbauen kann und nicht alles aufwendig neu prüfen muss. In Summe wird der Mehraufwand durch keinen erwartbaren Mehrwert gerechtfertigt und ist daher abzulehnen.

Darüber hinaus sind die drastisch erhöhten Verwaltungsstrafen von bis zu einer Million Euro – die nun auch in der RAO festgeschrieben wurden – verfehlt. Im Zuge der RAO-Novellierung ist es zwar gelungen, die Standesbehörde als "Kontrollinstanz" festzulegen, in vielen anderen Bereichen werden diese vernichtend hohen Strafen aber in Verfahren mit geringem Rechtsschutz festgesetzt.

Eingriff in Grundrechte

Österreichs Anwälte leisten zwar gerne einen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche, wehren sich aber gegen Angriffe gegen die Rechtsstaatlichkeit und die Unterwanderung der Grund- und Freiheitsrechte des Einzelnen, die tendenziell in mehreren Bereichen zu beobachten sind. Sie sind den ehrlichen Kunden verbunden und weiterhin zur Verschwiegenheit und Treue verpflichtet.

Auch wenn die Pflicht des Anwalts, Klienten zu "melden", nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht grundrechtswidrig ist, handelt es sich dabei um einen wesentlichen Grundrechtseingriff, der für viele nicht verständlich ist. (Peter Kunz, Thomas Seeber, 16.1.2017)