Wien – In Österreich gelten Unternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, als Kleinunternehmer. Für sie bestehen besondere Grenzen bei der Umsatzsteuer: Beträgt der Gesamtumsatz Ihres Unternehmens in einem Jahr nicht mehr als 30.000 Euro netto, sind sie von der Umsatzsteuer befreit. Zudem gibt es Berufsgruppen, die aufgrund ihrer Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit sind – das sind etwa Ärzte, Psychotherapeuten, Vortragende, aber auch Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter.

Haben diese umsatzsteuerbefreiten Arbeiter ein privates Zusatzeinkommen etwa durch die Vermietung einer Wohnung oder durch Zusatzdienstleistungen wie Vorträge oder die Teilnahme an Diskussionen, wurde für die Berechnung der Umsatzsteuergrenze bisher ihr Gesamteinkommen herangezogen. Die Beträge aus ihrer umsatzsteuerbefreiten Tätigkeit wurden also mit den Zusatzeinkommen addiert. Machte die Gesamtsumme bisher mehr als jene 30.000 Euro aus, die für Kleinunternehmer gelten, musste auf die Zusatzdienstleistungen Umsatzsteuer bezahlt werden – auch wenn der Anteil der Zusatzeinkünfte am Gesamtverdienst eigentlich unter der USt-Grenze von 30.000 Euro gelegen war.

Wichtige Neuerung

"Das Abgabenänderungsgesetz bringt in diesem Punkt eine wichtige Neuerung", sagt Paul Heissenberger, Steuerberater und Landespräsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Niederösterreich. Denn künftig werden die Einnahmequellen getrennt betrachtet und nur noch die Zusatzeinkünfte für die Berechnung der Umsatzsteuer herangezogen. Ein Beispiel mit Zahlen:

Hat ein Arzt bisher einen Jahresumsatz von 300.000 Euro gehabt und 10.000 Euro durch Zusatzleistungen verdient, wurden diese beiden Summen bisher zusammengezählt. Da die Summe von 310.000 Euro die USt-Grenze von 30.000 Euro überschritt, musste auf die 10.000 Euro Umsatzsteuer abgeliefert werden – obwohl der Zusatzverdienst für sich genommen die USt-Grenze nicht überschritten hat. Ab heuer werden nur noch die Zusatzleistungen – in dem Beispiel also die 10.000 Euro – für die Berechnung herangezogen. Heuer muss der Arzt für seinen Zuverdienst also keine Umsatzsteuer mehr abführen. "Das muss er erst dann wieder, wenn der durch Zusatzleistungen erwirtschaftete Betrag die Grenze von 30.000 Euro überschreitet", erklärt Claudia Modarressy, Managing Partner bei der IBD-Steuerberatung. Vor allem für Ärzte war die bisherige Berechnung laut Modarressy oft ein bürokratischer Aufwand, wenn etwa durch die Teilnahme an einer Umfrage Kleinstbeträge dazuverdient worden waren, die von der USt-Grenze weit weg gewesen waren und wegen des Gesamtverdienstes dennoch USt-pflichtig wurden.

Heissenberger rät Betroffenen, ihre Rechnungsvorlagen, Honorarnoten oder Mietverträge prüfen zu lassen. Denn oft stehe dort der Posten Umsatzsteuer drauf, obwohl diese vielleicht gar nicht in Rechnung gestellt werden muss. Eine rasche Beratung sei hier erforderlich, denn Betroffene müssen bis 31. Jänner das Finanzamt informieren. (Bettina Pfluger, 19.1.2017)