Mehr als sieben Millionen Euro hat sich Landeshauptmann Josef Pühringer den Landtagswahlkampf 2015 kosten lassen. Einer Strafzahlung dürfte seine Partei aber entgehen.

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Wien – Ein Wahlkampf für eine Landeswahl kann künftig teurer sein als ein Wahlkampf auf Bundesebene – zumindest rein theoretisch. Denn der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Bestimmung im Parteiengesetz für verfassungswidrig erklärt, wonach sich Landesparteien ihre Landtagswahlkämpfe maximal sieben Millionen Euro kosten lassen dürfen, wobei nicht die Kostengrenze an sich ungültig ist – sondern nur die Tatsache, dass die Kostenlimits für bundesweite Wahlen und Landeswahlen in einem Bundesgesetz geregelt sind. Fazit des Gerichtshofs: Der Bund darf Ländern nicht vorschreiben, welche Regeln für ihre Wahlkämpfe gelten. Das, so der Gerichtshof, dürfen nur die neun Landtage selbst.

Strafe für Team Stronach

Eigentlich hatten die Verfassungsrichter über eine ganz andere Frage zu entscheiden. Das Team Stronach, das bei der Nationalratswahl im Jahr 2013 fast doppelt so viel ausgegeben hatte wie gesetzlich erlaubt, hatte sich gegen die über es verhängte Strafzahlung von mehr als einer halben Million Euro gewehrt und war erst zum Verwaltungsgerichtshof und dann zum VfGH gegangen – jedoch vergeblich – der STANDARD berichtete.

In derselben Entscheidung hat der VfGH ein Urteil gefällt, das jedoch weit über den Anlassfall hinaus relevant ist, wie Politikwissenschafter Hubert Sickinger in einem Gastbeitrag für nzz.at schreibt. Demnach ist die Sieben-Millionen-Grenze, die das Parteiengesetz für alle Wahlen vorsieht, nur für Nationalratswahlen und Europawahlen gültig.

Für Wahlen zum Landtag oder zum Gemeinderat gelten demnach nur dann Kostenlimits, wenn diese auf Landesebene beschlossen werden. Eigene Landesregeln gibt es bereits, beispielsweise in Kärnten. Dort darf eine wahlwerbende Liste maximal 500.000 Euro für den Landtagswahlkampf ausgeben, für den Vorzugsstimmenwahlkampf gibt es eigene Freigrenzen.

Pühringer hat Glück

Oberösterreich hat sich bislang keine eigenen Regeln verpasst. Hier hat die ÖVP unter Josef Pühringer bei der Landtagswahl 2015 das Sieben-Millionen-Limit um knapp 340.000 Euro überschritten. Die deswegen drohende Strafzahlung dürfte sich die oberösterreichische ÖVP nun, dem VfGH-Erkenntnis sei Dank, allerdings ersparen.

Dabei ist die Kostengrenze für Parteien ohnehin nicht ganz so streng, wie sie auf den ersten Blick aussehen mag. So gilt das Sieben-Millionen-Limit nur für die Zeit zwischen Stichtag und Wahltag. Alle Ausgaben, die vor dem Stichtag – laut Nationalratswahlordnung ist das der 82. Tag vor dem Wahltag – angefallen sind, bleiben daher unberücksichtigt.

Zudem hat der Rechnungshof nur beschränkte Möglichkeiten, um die Parteien zur Einhaltung der Vorschriften zu drängen. Sollte der Rechnungshof beispielsweise den Verdacht haben, dass Parteien unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht haben, kann er die Parteien lediglich zur Stellungnahme auffordern und verlangen, dass ein Wirtschaftsprüfer diese Stellungnahme absegnet. Er kann jedoch nicht selbst überprüfen, ob alles mit rechten Dingen zugegangen ist – und falls eine Partei erst gar keinen Rechenschaftsbericht abliefert, hat der Rechnungshof überhaupt keine Handhabe, das Gesetz sieht dafür nämlich keine Sanktionen vor. Ein Umstand, den auch die Antikorruptionsstaatengruppe des Europarates (Greco) wiederholt kritisiert hat. (Maria Sterkl, 21.1.2017)