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Detailliert müssen Großunternehmen darüber Rechenschaft ablegen, was sie für Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange leisten.

Foto: Getty Images / Martin Barraud

Wien – Sie machen zwar nur ein paar Promille der heimischen Unternehmen aus, sie beschäftigen aber einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer. Mit dem Geschäftsjahr 2017 haben viele Großunternehmen verpflichtend sogenannte "nichtfinanzielle Erklärungen" zu veröffentlichen.

Diese Pflicht trifft "Unternehmen von öffentlichem Interesse" (börsenotierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen), wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als 500 Mitarbeiter und über 20 Millionen Euro Bilanzsumme und/oder Umsatzerlöse von über 40 Millionen Euro aufweisen.

Durch die aktuelle Rechtslage setzt der Gesetzgeber die europäische NFI-Richtlinie ("Non financial Information") aus dem Herbst 2014 um. Neu ins Unternehmensgesetzbuch eingefügt wurden die § 243b UGB und § 267a UGB, die die Aufnahme einer "nichtfinanziellen Erklärung" in den (Konzern-)Lagebericht verlangen.

Umwelt- und Arbeitnehmerbelange

Bereits bisher musste der Lagebericht von großen Kapitalgesellschaften eine Analyse der wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, einschließlich Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange enthalten. Die nunmehr verlangte "nichtfinanzielle Erklärung" geht aber im Detaillierungsgrad darüber hinaus.

Sie enthält alle Angaben, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind. Die Erklärung muss sich zumindest auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange beziehen. Auch die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung sind zu behandeln. Dabei muss das Unternehmen unter anderem über seine Konzepte in den einzelnen Bereichen, über angewandte Due-Diligence-Prozesse, über wesentliche Risiken und die Handhabung dieser Risiken berichten.

Laut Schätzungen werden die neuen Pflichten ein Unternehmen rund 310.000 Euro kosten. Eine inhaltliche Prüfung der Erklärung erfolgt jedoch nicht. Der Abschlussprüfer muss lediglich ihr Vorliegen bestätigen. Zwar hätte die EU-Richtlinie erlaubt, diese Prüfpflicht um eine materielle Komponente zu erweitern. Von dieser Möglichkeit hat der österreichische Gesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht. Dies ist aus Sicht der Unternehmen, die bereits jetzt mit einem hohen Compliance-Aufwand konfrontiert sind, zu begrüßen.

Vorwurf: Reines Marketing-Tool

Kritiker sehen die Bestimmungen umgekehrt aufgrund der mangelnden Überprüfung als reines Marketing-Tool, das an der tatsächlichen Nachhaltigkeit der Unternehmenstätigkeit nichts ändern wird. Dem ist entgegenzuhalten, dass die öffentliche Wahrnehmung aufgrund der nunmehr vorgeschriebenen Transparenz sehr wohl einen Beitrag dazu leisten kann, mögliche Verstöße von vornherein zu verhindern. Darüber hinaus führt die Berichterstattung über Konzepte und Due-Diligence-Prozesse dazu, dass diese tatsächlich entwickelt bzw. durchgeführt werden müssen.

Mit der zunehmenden Konkretisierung der Reporting-Pflichten steigt exponentiell auch das Risiko, dass aus den Angaben zivilrechtliche (Schadenersatz-)Ansprüche abgeleitet werden. Begrüßenswert ist daher, dass zumindest in Ausnahmefällen Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, weggelassen werden können.

Eine weitere Änderung findet sich im neuen § 243c Abs. 2a UGB: Künftig müssen große börsennotierte Aktiengesellschaften, die zur Erstellung eines Corporate-Governance-Berichts verpflichtet sind, eine Beschreibung ihres Diversitätskonzepts aufnehmen, das sie im Zusammenhang mit der Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrates der Gesellschaft verfolgen.

Dabei geht es neben dem Geschlecht auch um Alter, Bildungs- und Berufshintergrund. Diese Angaben treten nun neben die (bisherige) Angabe von Maßnahmen zur Förderungen von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Stellungen der Gesellschaft. Die Art und Weise der Umsetzung des Konzepts sowie Ergebnisse im Berichtszeitraum sind ebenfalls anzugeben. Wird kein derartiges Konzept angewendet, so ist dies zu begründen. (Eva-Maria Ségur-Cabanac, Armin Assadi, 31.1.2017)