Bild nicht mehr verfügbar.

Humor am Arbeitsplatz: Einmal im Jahr verwandeln sich Händler an der Frankfurter Wertpapierbörse in so manche Lichtgestalt.

dpa/dpaweb

Wien – Spätestens wenn die Kassiererin mit Pappnase und aufgetupften Sommersprossen den Betrag nennt, weiß der größte Faschingsmuffel: Die Zeit der Narren hat ihren Höhepunkt erreicht. Ob Bäckerfiliale, Drogeriemarktkette oder Lebensmittelhandel – viele Unternehmen gewanden ihre Mitarbeiter an den vermeintlich lustigsten Tagen des Jahres in diverse Kostüme oder Accessoires.

Doch muss sich der Angestellte Hütchen und Perücke aufsetzen, beziehungsweise darf ein Bankmitarbeiter just an diesem Tag in Cowboystiefeln, Lasso und Revolver seine Kunden am Schalter beraten? Dieser Frage ist die Arbeiterkammer Oberösterreich (AKOÖ) nachgegangen. Sie kommt zu einem eindeutigen Schluss: Abgesehen von Vorschriften im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes gibt es keine gesetzlichen Regeln zur Arbeitskleidung. Grundsätzlich kann daher jeder Arbeitgeber erwarten, dass seine Angestellten in branchenüblicher Kleidung am Arbeitsplatz erscheinen.

Anpassung an den Betrieb

Laut Rechtsprechung der Gerichte ist das Gewand dem Arbeitsplatz und der Art des Betriebes anzupassen. Ist in einer Branche eine förmliche Kleidung üblich, sei ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine Faschingsverkleidung tabu, heißt es. Solange die unternehmerischen Interessen jedoch nicht beeinträchtigt werden, sei gegen eine Kostümierung nichts einzuwenden.

Umgekehrt darf aber auch niemand zur Maskerade gezwungen werden, stellen die Rechtsexperten der AK klar. Vielmehr muss dies mit den Mitarbeitern vereinbart werden, und zwar von beiden Seiten. Weigern sich Mitarbeiter, eine Faschingsverkleidung zu tragen, dann stellt dies sicherlich keinen Grund für eine fristlose Entlassung dar.

Selbst wenn sich nur ein einziger Mitarbeiter querlegt, darf das für ihn keine negativen Konsequenzen haben, heißt es auf Anfrage. Ausnahmen gibt es freilich: Wird beispielsweise eine Person extra für ein Faschingsfest eingestellt oder arbeitet in einem einschlägigen Geschäft, etwa im Scherzartikelhandel, darf das Unternehmen demjenigen eine Kostümierung vorschreiben.

Rechtlich gesehen sind "Feier"-Tage ganz gewöhnliche Arbeitstage, an denen zunächst die üblichen Arbeitszeiten gelten. Wer sich nicht daran hält, riskiert, von seinem Vorgesetzten abgemahnt oder gekündigt zu werden. (ch, 27.2.2017)