Kinder können das Haushaltsbudget der Eltern mitunter stark strapazieren. Zumindest einen Teil dieser Ausgaben kann man sich vom Finanzamt gewissermaßen zuzückholen.

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Wien – Egal ob man eine Arbeitnehmerveranlagung macht oder eine Einkommensteuererklärung abgeben muss – die Aufwendungen für Kinder sind in beiden Fällen wert, berücksichtigt zu werden. Die wichtigsten Punkte dabei stehen im Mittelpunkt von Teil zwei der STANDARD-Steuerserie.

Kinderfreibetrag: Dieser Betrag in Höhe von 440 Euro steht allen steuerpflichtigen Eltern zu, wenn ihr Kind ständig im Inland oder in einem Land in Europa lebt. Leben beide Eltern gemeinsam mit dem Kind, kann entweder ein Elternteil die 440 Euro jährlich geltend machen oder jeder Elternteil jeweils 300 Euro. Die Aufteilung ist jedenfalls sinnvoll, wenn beide Elternteile etwa gleich viel verdienen. Keinesfalls aufteilen sollte man den Betrag, wenn ein Elternteil weniger als 11.000 Euro Einkommen hat und daher keine Steuern zahlen muss. Getrennt lebende Eltern können jeweils nur 300 Euro in Anspruch nehmen.

Wichtig ist: Ein Kind im steuerlichen Sinn ist eines, für das im Kalenderjahr mehr als sechs Monate die Familienbeihilfe bezogen wurde. "Für im Juli 2016 geborene Kinder steht in der aktuellen Steuererklärung daher noch kein Kinderfreibetrag zu, für im Juni geborene schon", erklärt Claudia Modarressy, Managing Partner bei der IBD-Steuerberatung.

Mehrkindzuschlag: Hat jemand mehr als zwei Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, kann der Mehrkindzuschlag von 20 Euro pro Monat je Kind beim Finanzamt beantragt werden. Das muss alljährlich wiederholt werden und ist rückwirkend für maximal fünf Jahre möglich. Ob dieser Antrag bewilligt wird, hängt vom Familieneinkommen ab, das die Grenze von 55.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht übersteigen darf. Das Familieneinkommen im steuerlich relevanten Sinn ist die Summe aus dem zu versteuernden Einkommen – allerdings nach Abzug von Werbungskosten, dauernden Belastungen etc. des anspruchsberechtigten Elternteils sowie eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners.

Wissenswert ist hierbei, "dass der Mehrkindzuschlag auch dann beantragt werden kann und ausgezahlt wird, wenn das Familieneinkommen so gering ist, dass dieses zu keiner Steuerzahlung führt", sagt Modarressy. Es kann jedoch immer nur ein Elternteil den Mehrkindzuschlag beantragen. Sind beide Elternteile Bezieher der Familienbeihilfe, muss einer der beiden auf den Mehrkindzuschlag verzichten.

Kinderbetreuungskosten: Unter diesem Titel können pro Jahr maximal 2300 Euro pro Kind als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dazu zählen etwa Kosten für den Kindergarten oder für die Betreuung in der schulfreien Zeit – etwa am Nachmittag -, ebenso die Betreuung in den Ferien samt Verpflegungskosten. "Das Schulgeld für Privatschulen kann hingegen nicht abgesetzt werden", erklärt Manfred Lappe, Autor des Steuer-Spar-Buches 2016/17. Ebenso wenig die Betreuung durch eine im Haushalt lebende Person. Nur für pädagogisch qualifiziert Personen – haben das 18. Lebensjahr vollendet und einen Kurs über frühkindliche Erziehung und Ernährung im Umfang von 35 Stunden absolviert – können Kosten abgesetzt werden.

Auch hier gilt, dass die Kosten erst abgesetzt werden können, wenn für das Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht – und das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Länger, nämlich bis zum 16. Lebensjahr, können die Kinderbetreuungskosten hingegen für behinderte Kinder geltend gemacht werden. Für sie können in bestimmten Fällen auch Pflegekosten sowie andere krankheitsbedingte Kosten abgesetzt werden.

Auswärtige Berufsausbildung: Zieht es ein Kind zu Ausbildungszwecken ins Ausland oder an einen anderen Ort in Österreich, heißt das nicht, dass es steuerlich nicht mehr relevant ist. 110 Euro pro Monat können für jeden angefangenen Ausbildungsmonat geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass es am Wohnort keine geeignete Ausbildungsmöglichkeit gibt und dass die Ausbildung außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes liegen muss – das Finanzamt schreibt hier eine Distanz von 80 Kilometern vor. "Erstreckt sich die Ausbildung über das ganze Jahr, erhalten Eltern den Freibetrag auch für die Ferienzeit", erklärt Modarressy.

Eine Ausnahme gibt es bei diesem Punkt aber hinsichtlich der zurückgelegten Distanz. Beträgt diese nicht 80 Kilometer zum Ausbildungsort, kann der Freibetrag dennoch beantragt werden, wenn die Fahrt (eine Strecke) mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als eine Stunde dauert, das tägliche Pendeln nicht zumutbar ist oder die Kinder am Ausbildungsort in einer Zweitunterkunft – etwa einem Internat – wohnen.

Alleinverdienerabsetzbetrag: Für diesen Posten gilt ebenfalls die Sechs-Monats-Regelung betreffend die Familienbeihilfe. Zudem müssen die Lebensgefährten im Kalenderjahr mehr als sechs Monate verheiratet, in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben, und das Einkommen des Partners darf im Kalenderjahr höchstens 6000 Euro betragen. Die Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrags hängt von der Anzahl der Kinder ab und beginnt bei 494 Euro pro Kalenderjahr.

Alleinerzieherabsetzbetrag: Wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht verheiratet oder in einer Partnerschaft gelebt und für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen hat, kann unter diesem Titel Geld vom Finanzminister rückfordern.

Unterhaltsabsetzbetrag: Leben die Kinder bei einem Elternteil (in Österreich, der EU, einem EWR-Staat oder in der Schweiz) und leistet der andere die gesetzlichen Unterhaltszahlungen, erhält dieser Elternteil durch die Geltendmachung dieses Absetzbetrages einen Ausgleich für seine Zahlungen.

Sonderausgaben: Bestimmte Sonderausgaben für Kinder – etwa die private Krankenzusatzversicherung oder Unfallversicherung – können Eltern in der Steuererklärung ebenfalls geltend machen. Zu beachten ist, dass solche Topfsonderausgaben nur mehr berücksichtigt werden, wenn die Verträge vor dem 31. 12. 2015 abgeschlossen wurden. Dieser Steuervorteil hängt zudem auch vom Einkommen ab. Wer mehr als 60.000 Euro Einkommen bezieht, dem steht nur mehr ein Pauschalbetrag von 60 Euro für diese sogenannten Topfsonderausgaben zu.

Nach der Karenz: Kehrt man im Jahresverlauf in den Job zurück, lohnt sich ein Steuerausgleich jedenfalls. Denn die Lohnsteuer wird so berechnet, als ob man das Gehalt zwölfmal bekäme. Die einbehaltene Lohnsteuer im Vergleich zum Jahreseinkommen ist damit zu hoch – es winkt eine Steuerrückvergütung. (Bettina Pfluger, 5.3.2017)