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Leipzig/Wien – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass sterbewillige Patienten in Deutschland in Extremfällen eine tödliche Dosis Betäubungsmittel zum Suizid erhalten sollen.

Demnach hätten Schwerkranke gemäß Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in Artikel 1 und 2 des deutschen Grundgesetzes das Recht zu entscheiden, wann und wie sie sterben möchten. Voraussetzung dafür ist, dass sie ihren Willen frei bilden und danach handeln können, hieß es zur Begründung in einer Pressemitteilung.

Nur in Einzelfällen gestattet

Laut Bundesverwaltungsrichtern könne es bei dem Urteil nur um Ausnahmen in ganz besonderen Einzelfällen gehen. Grundsätzlich sei es nicht möglich, den Erwerb einer tödlichen Dosis zum Zweck des Suizids zu erlauben.

Geklagt hatte ein Braunschweiger, dessen Frau nach einem Unfall hochgradig querschnittgelähmt und ein Pflegefall war und die ihrem als unwürdig empfundenen Leben ein Ende setzen wollte, der die Behörden jedoch den Erwerb der tödlichen Dosis nicht erlaubten. Sie nahm sich schließlich 2005 in der Schweiz mit Unterstützung eines Sterbehilfevereins das Leben. (red, 3.3.2017)