Wien – Heinz-Christian Strache, Norbert Hofer und die FPÖ sind mit einer Klage gegen den STANDARD wegen eines auf derStandard.at veröffentlichten Blogeintrags, in dem die Anfechtung der ersten Bundespräsidenten-Stichwahl als vorbereitet und möglicherweise provoziert dargestellt wurde, in erster Instanz gescheitert. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die FPÖ hat angekündigt, dagegen Berufung einzulegen.

Eric Frey, Chef vom Dienst des STANDARD, hatte nach dem deutlichen Sieg Alexander Van der Bellens über Hofer im Dezember 2016 in seinem Blog "Krisenfrey" diesen Ausgang als "Fluch der bösen Tat" für die FPÖ bezeichnet und dabei die weitverbreitete Ansicht wiederholt, dass die Anfechtungsschrift gegen die erste Stichwahl in weiten Teilen schon vorbereitet war, weil der FPÖ die Verstöße vieler Beisitzer gegen die Wahlordnung wohl bekannt gewesen seien. Wegen einer ähnlichen Aussage hatte die FPÖ zuvor Verfassungsrichter Johannes Schnizer geklagt.

Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung

Auch im Falle des STANDARD-Blogs gingen die Freiheitlichen zum Kadi. Gemeinsam mit der Partei reichten Strache und Hofer eine Unterlassungsklage wegen Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung ein und forderten einen Widerruf.

Doch Richterin Elfriede Dworak am Handelsgericht Wien wies das Ansuchen mit dem Hinweis auf den "weiten Spielraum" für freie Meinungsäußerung zurück. Kreditschädigung liege nicht vor, weil im Blog über das bereits Bekannte hinaus keine Tatsachen behauptet worden waren, und Ehrenbeleidigung sei bei einem so breit diskutierten Thema nicht plausibel.

"Die Wertung durch den Verfasser ist nicht abwegig, sondern in Anbetracht der Umstände, wonach kaum davon ausgegangen werden kann, dass derartige in vielen Wahlkreisen geschehene Verstöße gegen die Auszählungsvorschriften gerade bei einer so brisanten Wahl erstmals vorkamen oder dass frühere gleichartige Praktiken den von der Drittklägerin entsandten Beisitzern entgehen konnten, als freie Meinungsäußerung zumindest vertretbar", heißt es in der Urteilsbegründung (HG Wien, 16.3.2017, 19 CG 82/16 d). Das Verfahren gegen Schnizer ist noch anhängig. (red, 17.3.2017)