Urhebern und insbesondere auch Schöpfern von originellen Firmenlogos soll das Recht gegeben werden, von Auftraggebern nachträglich eine zusätzliche angemessene Vergütung zu verlangen.

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Wien – Haben Sie für das Corporate Design ihres Unternehmens einschließlich des Firmenlogos die Rechte zu einem Pauschalpreis erworben? Auch wenn Sie diese Frage bejahen, könnten Sie in Zukunft Forderungen nach einer zusätzlichen Vergütung ausgesetzt sein.

Dies ist dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 14. September 2016 für eine Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM [2016] 593 final) geschuldet. Der Richtlinienentwurf ist Teil des sogenannten Copyright-Packages und sieht eine Stärkung der rechtlichen Position von Urhebern vor, die erhebliche Auswirkungen auf bestehende und künftige Vertragsbeziehungen haben könnte.

Umfassendes Auskunftsrecht

Urhebern und insbesondere auch Schöpfern von originellen (somit urheberrechtlich geschützten) Firmenlogos soll das Recht gegeben werden, von Auftraggebern nachträglich eine zusätzliche angemessene Vergütung zu verlangen, wenn die vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den später erzielten Einnahmen und Gewinnen aus der Verwertung dieses Werkes unverhältnismäßig niedrig ist. Zu dessen Durchsetzung sollen Urheber ein umfangreiches Informations- und Auskunftsrecht gegenüber den Auftraggebern erhalten – über die Verwertung ihrer Werke sowie die dadurch erzielten Einnahmen und Gewinne.

Praktische Schwierigkeiten bereiten dabei Firmenlogos. Es wird nur schwer nachvollziehbar sein, welchen Gewinn ein Unternehmer gerade "aus der Verwertung" seines Firmenlogos erzielt hat.

Der Richtlinienentwurf orientiert sich an einer Bestimmung des deutschen Urheberrechts (§ 32a dUrhG), weicht aber im Wortlaut ab. Die deutsche Rechtslage verlangt als Voraussetzung für eine Nachforderung ein "auffälliges Missverhältnis" zwischen der vereinbarten Gegenleistung und den Erträgen und Vorteilen aus der Werksnutzung.

Interpretationsspielraum

Demgegenüber soll nach dem EU-Vorschlag eine Vertragsanpassung nur stattfinden, wenn die Vergütung im Vergleich zu den späteren Einnahmen und Gewinnen "unverhältnismäßig niedrig" war. Beide Bestimmungen bieten weiten Interpretationsspielraum und erfordern Verhältnismäßigkeitsprüfungen.

Im Extremfall könnte ein Grafiker, der gegen ein Pauschalentgelt ein Firmenlogo entworfen hat, von dem später wirtschaftlich erfolgreichen Auftraggeber selbst nach vielen Jahren Auskünfte über Einnahmen und Gewinne fordern, zumal das Firmenlogo in der gesamten Firmenkorrespondenz und auf sämtlichen Produkten verwendet wird.

Dies gilt sogar dann, wenn eine vollständige Abgeltung aller Rechte mit dem Pauschalentgelt von den Parteien ausdrücklich gewollt war. In Deutschland haben Grafiker bereits Gerichtsverfahren zur Erzielung einer nachträglichen Zusatzvergütung angestrengt. Deren Ausgang ist schwer vorhersehbar und die Beurteilung immer stark einzelfallbezogen.

Forderung argumentierbar

Vorbehaltlich der finalen Fassung des Richtlinientextes und der Umsetzung in nationales Recht sollten Werbegrafiker die weitere Entwicklung ihrer Kunden beobachten – selbst dann, wenn sie nur einmalig pauschal vergütete Firmenlogos geschaffen haben. Wenn dem Logo nicht unerhebliche Bedeutung für die Kaufentscheidung der Kunden zukommt, wäre die Forderung einer nachträglichen Zusatzvergütung argumentierbar.

Und Werbeagenturen sollten darauf achten, ihre Kunden auf die Möglichkeit einer nachträglichen Zusatzvergütung, z. B. für ein von dritter Seite beigestelltes Firmenlogo, hinzuweisen, selbst wenn das Logo mit sämtlichen Rechten zu einem Pauschalpreis übertragen wird.

Einstweilen bleibt mit Spannung der endgültige Richtlinientext abzuwarten. (Emanuel Boesch, 20.3.2017)