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Foto: apn/Roberto Pfeil

Wien – Das Oberlandesgericht Wien hat das vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) erstrittene Urteil gegen Parship bestätigt: Ein nichtssagendes E-Mail mit einem Link, dem weitere Informationen entnommen werden könnten, stellt keinen ausreichenden Hinweis auf den Ablauf der Kündigungsfrist und die automatische Vertragsverlängerung dar. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

Wie der VKI am Dienstag berichtete, bietet Parship befristete kostenpflichtige Mitgliedschaften an, die sich jedoch so lange um jeweils zwölf Monate verlängern, bis der Kunde den Vertrag fristgerecht kündigt. Damit es zu einer solchen automatischen Verlängerung kommen kann, verlangt das Konsumentenschutzgesetz zuvor einen "besonderen" Hinweis auf den bevorstehenden Ablauf der Kündigungsfrist und auf die ohne Kündigung erfolgende automatische Vertragsverlängerung.

Gesetzlich vorgesehene Warnfunktion

Das zu diesem Zweck versandte E-Mail enthält laut den Konsumentenschützern weder im Betreff noch im Text einen Hinweis auf den Eintritt dieser Folgen, sondern lediglich einen Link, der auf die Parship-Startseite führt, wo man sich einloggen muss, um weitere Informationen abrufen zu können. Das sei nicht ausreichend, urteilte das OLG Wien. Die gesetzlich vorgesehene Warnfunktion kann die Nachricht nur dann erfüllen, wenn sie die Aufmerksamkeit des Adressaten erregt. Dafür sind eine aussagekräftiger Betreffzeile und eine Information im Text des E-Mails erforderlich.

"Wer einen Hinweis auf den drohenden Ablauf der Kündigungsfrist derart versteckt erteilt, spekuliert geradezu darauf, dass dieser übersehen wird, damit es zu einer automatischen Vertragsverlängerung kommt", sagte VKI-Juristin Laura Ruschitzka. Die Entscheidung ist bereits vollstreckbar, aber noch nicht rechtskräftig. Parship kann dagegen noch außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof erheben.

Rückerstattung

Betroffene, die den Ablauf der Kündigungsfrist übersehen haben, weil sie lediglich durch ein solches Erinnerungs-E-Mail benachrichtigt wurden, können die Rückerstattung verlangen, wenn sie die Dienste nach der Vertragsverlängerung nicht mehr in Anspruch genommen haben. Der VKI stellt dafür einen Musterbrief kostenlos unter zur Verfügung. (APA, 21.3.2017)