Festplattenverschlüsselung soll die eigenen Daten vor dem Zugriff Dritter schützen, und wie nun ein aktueller Fall im US-Bundesstaat Philadelphia zeigt, funktioniert dies auch, wenn ein ausreichend gutes Passwort gewählt wurde. Im konkreten Fall allerdings mit reichlich unerfreulichen Konsequenzen für den Besitzer.
Beugehaft
Seit mehr als 17 Monaten sitzt ein US-Amerikaner in Beugehaft, der Grund: Er weigert sich das Passwort zur Entschlüsselung von zwei seiner Festplatten herauszugeben. Ein Ende ist dabei nicht in Sicht, gerade erst hat ein Berufungsgericht die Beugehaft auf unbestimmte Zeit verlängert, wie Arstechnica in einem aktuellen Artikel berichtet.
Vorwurf: Kinderpornografie
Die Rechtslage ist dabei ziemlich umstritten, immerhin steht dem Beschuldigten prinzipiell zu, sich nicht selbst belasten zu müssen – und dazu gehört auch das Recht die Herausgabe des Passworts zu verweigern. In dem Fall geht das Gericht aufgrund einer Zeugenaussage und weiterer Indizien fix davon aus, dass sich auf den Datenträgern kinderpornografische Inhalte befinden.
Indizien
Im Rahmen einer Hausdurchsuchung hatten die Strafverfolger die zwei Festplatten neben einem iPhone und einem Mac Pro beschlagnahmt. Die Analyse des Rechners liefert dabei Beweise dafür, dass der Beschuldigte einschlägige Seiten besucht und Bilder heruntergeladen hat. Die Fotos selbst konnten aber nicht aufgefunden werden, also geht die Anklage davon aus, dass sie sich auf den im Apples FileVault verschlüsselten Platten befinden. Dazu kommt, dass die Schwester des Beschuldigten zu Protokoll gibt, kinderpornografische Fotos auf seinem Rechner gesehen zu haben.
Kritik
Bürgerrechtsorganisation wie die Electronic Frontier Foundation sehen in dem Fall eine gefährliche Entwicklung, immerhin würden hier grundlegende Rechtsprinzipien durch die Hintertür unterwandert. Aufgrund dessen, dass es keine handfesten Beweise gebe, sei bisher nämlich nicht einmal eine Anklage erhoben worden. Dazu kommt, dass der Beschuldigte darauf beharrt, das Passwort schlicht vergessen zu haben. (red, 24.3.2017)