Im Bewerbungsgespräch nach der Familienplanung zu fragen ist tabu.

Foto: istock

Ziel eines Unternehmens ist es natürlich, möglichst viel über potenzielle Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu wissen. Aber welche Fragen darf ein Personaler im Bewerbungsgespräch stellen? Alle, an denen der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat und die nicht den Persönlichkeitsschutz verletzen, sagt Erwin Fuchs, selbstständiger Anwalt, Northcote Recht. Konkret: allgemeine Informationen wie Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse – bis zu Ausbildungsdaten und Qualifikationen. "Details also, die für die Bewerbung relevant sind oder die Arbeitgeber unmittelbar benötigen, zum Beispiel weil sie mit einem Bewerber Kontakt aufnehmen wollen."

Allerdings: "Nach Kindern dürfen Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch nicht gleich fragen." Erst wenn jemand bereits eingestellt wurde, ist die Frage laut Fuchs zulässig – auch dann aber nur auf rechtlicher Grundlage, beispielsweise wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin Pflegeurlaub in Anspruch nehmen will.

Familienplanung ist tabu

Dasselbe gilt für Familienplanung. "Die Frage 'Sind Sie schwanger oder haben Sie es vor?' ist in jedem Fall unzulässig", sagt Fuchs. "Bei der Beantwortung darf eine Bewerberin, selbst wenn es so ist, lügen." Ebenso unerlaubt: die Frage nach einer Behinderung, sie dürfe ebenfalls sanktionslos falsch beantwortet werden. Selbst wenn sich bei einer Einstellung herausstellt, dass der Bewerber tatsächlich eine Behinderung hat, hat er Fuchs zufolge nichts zu befürchten. Auch nach sexueller Orientierung und Weltanschauung dürfen Arbeitgeber nicht fragen.

Fragen nach riskanten Hobbys – etwa abenteuerlichen Sportarten – beurteilt der Experte für Arbeitsrecht ebenfalls als nicht zulässig. "Auch sie betreffen das Privatleben und sind daher unerheblich." Eine Ausnahme könnte allerdings sein, wenn sich jemand als Fachverkäufer bei einem Sportgeschäft bewirbt, sagt Fuchs: "Da wird man Leute einstellen wollen, die sich auch in der Freizeit für Mountainbiken oder Klettern interessieren."

Vorstrafen können relevant sein

Die Frage nach Vorstrafen ist dann erlaubt, wenn diese für den Beruf relevant sind – Fuchs nennt als Beispiele Finanzdienstleister und Rechtsanwälte. Ein Berufskraftfahrer dürfte demnach beispielsweise nach Delikten im Straßenverkehr gefragt werden. "Bereits getilgte Strafen dürfen niemals erfragt werden – das ist in jedem Fall unzulässig", sagt Fuchs.

Für das Sammeln von Informationen über Bewerber via Social Media gilt: Wer etwas öffentlich über sich preisgibt, muss auch damit rechnen, dass es der potenzielle Arbeitgeber liest. Bei privaten Postings, die nur für Freunde geteilt werden und zu denen sich jemand trickreich Zugang verschafft, sieht Fuchs die Grenze allerdings überschritten. "Wenn der Personalchef es allerdings klug anstellt, wird niemand erfahren, dass er sie gelesen hat", sagt der Anwalt, der Arbeitssuchenden daher dazu rät, sich "genau zu überlegen, welche Informationen sie über sich teilen". (Lisa Breit, 11.5.2017)