In Deutschland darf Schnaps mit dem Namen "Ficken" verkauft werden, in Österreich verstößt es gegen die "guten Sitten".

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Die Grenzen des guten Geschmacks und der Moral sind nicht immer definierbar, manchmal beschäftigen sie dann die Gerichte. In Österreich hatte sich der Oberste Gerichtshof nun mit einer Causa zu befassen, die in Deutschland schon vor Jahren Aufmerksamkeit erregt hatte. Es geht um die Eintragung der Marke "Ficken".

In Deutschland gelang es einem Hersteller bereits 2011, den Namen für einen Partyschnaps, andere Getränke sowie für Bekleidungsstücke schützen zu lassen. Eine Gesellschaft namens Efag Trade Mark Company obsiegte nach einem abschlägigen Bescheid des Patentamts beim Patentgericht. Das argumentierte mit der weiten Verbreitung des Wortes, das sich unter anderem im Duden findet. Auch den Umstand, dass anerkannte Bücher und Theaterstücke mit dem F-Wort getitelt sind (beispielsweise Mark Ravenhills Stück "Shoppen & Ficken"), nannte das Gericht als Begründung für seine Entscheidung. Zudem sei mit dem Begriff keine Diskriminierung verbunden, anders etwa als bei der Verwendung von "Busengrapscher" oder "Schenkelspreizer".

"Primär sexuelle Bedeutung"

In Österreich kam die Firma mit einem ähnlichen Antrag beim Patentamt nicht durch und verlor auch in der Berufung. In letzter Instanz hat der Oberste Gerichtshof nun die Untersagung der Marke "Ficken" bestätigt und begründet das mit dem Verstoß gegen die guten Sitten. Beim Markenschutz sei auf den Gesamteindruck der Bezeichnung auf den Verkehrskreis des Produkts abzustellen. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, wonach "Ficken" "primär sexuelle Bedeutung" habe und die betroffenen Waren von jedem Bürger – ungeachtet des Alters und der Lebenseinstellung – gekauft werden können, werden vom OGH als korrekt erachtet.

Ebenfalls bestätigt wurde die Einschätzung, dass das allgemeine Publikum die Bezeichnung als anstößig ansähe. Zudem verwies das Höchstgericht unter anderem auf Entscheidungen des Gerichts der EU, die eine nähere Befassung mit der Causa nicht erforderlich machten. Da somit keine erhebliche Rechtsfrage zu beurteilen war, hat der OGH den Revisionsrekurs abgewiesen. (as, 15.5.2017)