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Der Burkini bleibt ein Aufreger – jetzt auch beim Wiener Badeschiff.

Foto: Reuters/Wojazer

Das Wiener Badeschiff findet sich im Zentrum einer aufgeregten Debatte um den Burkini wieder. Dabei handelt es sich um eine Badebekleidung, die Körper und Haare bedeckt und es strenggläubigen Muslima ermöglichen soll, beim Schwimmen religiöse Vorschriften zu befolgen. Eine Reihe von Schwimmbädern hatten den Burkini verboten, zuletzt laut Kurier das Neuwaldegger Bad. Das Badeschiff will hingegen mit kostenlosem Eintritt für Burkini-Trägerinnen ein Zeichen setzen.

"Mit Sprengstoffweste auch gratis?"

Das führte zu teils hasserfüllten Meldungen im Web, wobei die Kritik teils auch sachlich vorgetragen wurde. So meinten Nutzer, dass etwa freier Eintritt für Pensionisten ein positives Zeichen wäre. Auf Facebook bewerteten binnen der vergangenen Stunden zahlreiche Nutzer das Badeschiff mit einem Stern. Nutzer schrieben etwa von der "Unterstützung einer faschistoiden Gewaltideologie" oder fragten, ob auch "Männer mit Sprengstoffweste" kostenlosen Eintritt erhielten.

"Aufregung ist reine Fiktion"

Das Badeschiff äußerte sich am Donnerstag in einem ausführlichen Facebook-Posting zu seiner Aktion. So sei "der Aufreger Burkini zumindest am Badeschiff reine Fiktion", da bislang noch keine Burkini-Trägerinnen unter den Gästen gewesen sind. Einzig bei einer Solidaritätsaktion 2016 seien Gäste mit Burkini erschienen. Das Badeschiff verwies außerdem darauf, andere Aktionen mit Flüchtlingen oder behinderten Menschen zu unterstützen.

Regelmäßige Shitstorms

Aktionen, die Muslime bei der Ausübung religiöser Regeln unterstützen sollen, werden regelmäßig Ziel von Protestaktionen. So geriet etwa die Supermarktkette Spar wegen des Verkaufs von Halal-Fleisch in einen Shitstorm, der mit einem Verkaufsstopp der Produkte endete. Der Burkini selbst sorgt immer wieder für heftige Debatten. Zuletzt hatten etwa einige französische Städte mit Verweis auf das geltende Verschleierungsverbot Burkinis an Stränden verboten. Das Oberste Verwaltungsgericht hatte diese Entscheidung in einem Fall jedoch wieder aufgehoben. (fsc, 25.5.2017)