Luxemburg – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag einem steirischen Fischer bei einer Umweltbeschwerde Recht gegeben. Es ging um die Frage, ob die Regelungen über den Umweltschaden und die Umweltbeschwerde im österreichischen Bundes-Umweltgesetz mit der EU-Richtlinie 2004/35 über die Umwelthaftung vereinbar seien. Dies sei nicht der Fall, urteilte der EuGH laut einer Stellungnahme am Donnerstag.

Der Kläger besitzt eine Fischereiberechtigung für die Mürz und hatte bei der Bezirkshauptmannschaft eine Umweltbeschwerde erhoben. Aufgrund des 2002 errichteten Wasserkraftwerks sei es wiederholt zu kurzfristigen Schwankungen des Wasserspiegels gekommen, wodurch junge Fische dem fließenden Wasser nicht mehr folgen konnten und verendeten.

EuGH um Auslegung ersucht

Der Unabhängige Verwaltungssenat der Steiermark lehnte die Beschwerde zunächst mit der Begründung ab, der Schaden wäre durch die wasserrerechtliche Bewilligung des Kraftwerks gedeckt, und könne daher nicht als Umweltschaden im Sinne des Bundes-Umweltgesetzes definiert werden. Der vom Mann angerufene österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ersuchte in der Folge den EuGH um die Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinie zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden.

In seinem Urteil begründete der EuGH nun, dass diese Richtlinie "der nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der ein Schaden" mit erheblichen Auswirkungen auf die betroffenen Gewässer vom Begriff des "Umweltschadens" ausgenommen sei, "weil er durch eine Bewilligung in Anwendung des nationalen Rechts gedeckt ist". Auch stünde die EU-Richtlinie der nationalen Rechtsvorschrift, wonach Fischereiberechtigte kein Prüfungsverfahren in Bezug auf einen Umweltschaden durchführen lassen dürfen, entgegen. (APA, 1.6.2017)