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Die Arbeiterkammer (AK) konnte vor Gericht einen Erfolg gegen den Mobilfunker "3" erzielen. Die 2014 vorgenommene Erhöhung der Grundgebühr und die Einführung des Servicepauschales und der Wertsicherung bei den Tarifen "4 IMMER" und "4 IMMER Young" sind unzulässig. Das bestätigt der Oberste Gerichtshof (OGH) nun der AK. "3" muss die Verteuerung zurücknehmen.

"4 IMMER 4 Cent in alle Netze, 4 Euro Grundgebühr"

One hatte 2007 den One-Tarif "4 IMMER" und den Tarif "4 IMMER Young" für unter 27-Jährige intensiv beworben mit dem Slogan "4 IMMER 4 Cent in alle Netze, 4 Euro Grundgebühr" und "4 IMMER: Telefonieren Sie für immer um 4 Cent in alle Netze, für immer nur 4 Euro Grundgebühr". Für alle unter 27-Jährigen beinhaltete der Tarif zusätzlich SMS in alle Netze für 4 Cent und war mit dem Hinweis versehen: "gilt ein ONE-Leben lang".

"3" hat nach der Fusion mit One im September 2014 seine KundInnen verständigt, dass sie mit Oktober 2014 die Grundgebühr des Tarifs "4 IMMER" und "4 IMMER Young" erhöht – von vier auf sechs Euro. Zudem wurde ein Servicepauschale von 19,90 Euro jährlich neu eingeführt. Der Tarif wurde auch mit einer Wertsicherung versehen.

Im Sinn von "für immer"

Die AK brachte eine Verbandsklage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beim Handelsgericht Wien ein und bekam nun Recht: Die bei den Tarifen erfolgten Entgelterhöhungen sind laut OGH Urteil unzulässig. Die Begründung: Die Ankündigung "4 IMMER" wird zu Recht im Sinn von "für immer" verstanden. Der zeitliche Bezug der Ziffer "4" im Sinn von immerwährend ergibt sich auch aus der Tarifbezeichnung "4 IMMER YOUNG". Der OGH konnte auch keine marktschreierische Werbung feststellen. Im Zweifel ist von einer ernst gemeinten Behauptung auszugehen. Die AK hat "3" aufgefordert, allen Betroffenen die seit Oktober 2014 zu viel bezahlten Entgelte zurückzuzahlen und die Tariferhöhung(en) zurückzunehmen. Hutchison wird bei diesen Tarifen die seit 2014 vorgenommenen Erhöhungen nicht mehr verrechnen. Die schon zu viel gezahlten Entgelte will der Mobilfunkanbieter nur jenen zurückerstatten, die sich bei ihm melden. (red, 2.6. 2017)