Wien – Die Zahl der Bezieher der Notstandshilfe befindet sich auf einem Allzeithoch. Mit 167.075 Beziehern im Jahr 2016 erhielten so viele Personen wie noch nie zuvor diese Anschlussleistung an das Arbeitslosengeld, wie die "Presse" vom Mittwoch berichtete. Vor zehn Jahren (2006) lag die Zahl mit 91.908 Beziehern noch deutlich niedriger.

Ein spürbaren Anstieg verzeichnet die AMS-Statistik ab dem Jahr 2011: Damals lag die Zahl der Bezieher noch bei 98.230 Personen, und durchbrach im Jahr darauf mit 105.132 Personen die 100.000er-Grenze. 2013 gab es bereits mehr als 120.000 Bezieher, 2014 dann über 140.000 und im Jahr 2015 näherte sich die Zahl mit 163.040 bereits dem Wert aus dem Vorjahr an. Der Anstieg hänge direkt mit der Lage am heimischen Arbeitsmarkt zusammen, hieß es aus dem Arbeitsmarktservice.

Notstandshilfe und Mindestsicherung

Die Neos forderten angesichts der Zahlen eine Zusammenführung von Notstandshilfe und Mindestsicherung: "Da viele Menschen Notstandshilfe und Mindestsicherung gleichzeitig beziehen, zeigt der jüngste Anstieg besonders deutlich, wie ineffizient das derzeitige System ist. Es ist ein bürokratischer Irrsinn, dass in diesen Fällen zwei oft schlecht vernetzte Behörden zwei unterschiedliche Anträge bearbeiten müssen", meinte Neos-Sozialsprecher Gerald Loacker in einer Aussendung. Konkret soll laut Neos-Vorstellung die Versicherungsleistung auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe auf zwei Jahre begrenzt werden. Ab dem dritten Jahr soll dann die Mindestsicherung greifen. "Damit werden die Leistungen zu dem, was sie sein sollen: ein Sprungbrett zurück in den Arbeitsmarkt", so Loacker.

Notstandshilfe kann derzeit dann beantragt werden, sobald der Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist – und zwar für eine Dauer von bis zu 52 Wochen – sie ist also eine Anschlussleistung an das Arbeitslosengeld. Nach einem Jahr muss erneut ein Antrag gestellt werden.

Berechnung

Die Höhe der Notstandshilfe beläuft sich auf maximal 95 Prozent des zuvor bezogenen Grundbetrags des Arbeitslosengeldes. Bei der Berechnung wird jedoch das Gehalt des Partners miteinbezogen, im Extremfall kann sich die Notstandshilfe dadurch auf Null reduzieren. 2016 belief sich laut AMS die durchschnittliche Höhe der Notstandshilfe auf rund 24,60 Euro täglich.

Das Arbeitslosengeld wird demgegenüber grundsätzlich für 20 Wochen genehmigt, sofern die Mindestbeschäftigungsdauer erfüllt ist. Dafür muss man innerhalb der letzten zwei Jahre 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig tätig gewesen sein. Die Bezugsdauer kann sich je nach Alter des Betroffenen und Dauer der vorangegangenen Beschäftigung auf bis zu 52 Wochen erhöhen. 2016 bezogen laut AMS 145.976 Personen die Geldleistung.

Eigene Reserven

Im Gegensatz zu Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Pension ist die bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) keine Versicherungsleistung. Die Bezieher müssen zuvor also keine Beiträge bezahlt haben. Um ein bedingungsloses Grundeinkommen handelt es sich aber nicht: Wer arbeitsfähig ist, muss Jobangebote annehmen. Eigenes Vermögen muss grundsätzlich verbraucht werden, bevor Geld vom Staat kommt. Es gibt dabei aber Ausnahmen, so dürfen etwa Eigenheime und (beruflich oder umständehalber) benötigte Autos behalten werden, ebenso Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder "Befriedigung angemessener geistiger und kultureller Bedürfnisse" notwendig sind sowie "angemessener Hausrat". Nach den landesrechtlichen Bestimmungen gibt es auch Vermögensfreibeträge (in der Regel rund 4.000 Euro).

Die Höhe der Mindestsicherung kann je nach Bundesland unterschiedlich sein, da sie Ländersache ist. 2016 betrug der Grundbetrag rund 838 Euro für Alleinlebende und rund 1.256 Euro für Paare. Reduzierte Geldleistungen gibt es teilweise etwa für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte. Die Mindestsicherung besteht seit 2010, sie ersetzte damals die bis dahin in den Ländern unterschiedlich geregelte Sozialhilfe. Sie kann auch zusätzlich zum Arbeitslosengeld bzw. zur Notstandshilfe bezogen werden, um eine etwaige Differenz zum Mindesteinkommen auszugleichen. (APA, 21.6.2017)