Die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ist mit EU-Recht nicht vereinbar. Telekommunikationsunternehmen können deshalb nicht verpflichtet werden, ab dem 1. Juli die Telefon- und Internetverbindungsdaten aller Bürger zehn Wochen lang speichern zu müssen, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in einem Beschluss vom Donnerstag entschied.

Klage eines Münchner Unternehmens

Im Ausgangsfall hatte ein IT-Unternehmen aus München geklagt, das die Internetzugangsdaten seiner Kunden nicht speichern wollte. (Az. 13 B 238/17)

Das Gericht verwies zur Begründung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das im vergangenen Dezember die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in der Europäischen Union gekippt hatte. Den Luxemburger Richtern zufolge ist die Speicherung von Vorratsdaten nur bei Vorliegen des Verdachts einer schweren Straftat zulässig. Auch müsse die Vorratsdatenspeicherung auf geografisch eingegrenzte Gebiete beschränkt bleiben. Zudem müssten Menschen ausgenommen sein, deren Kommunikation dem Berufsgeheimnis unterliege.

Pauschale Speicherung

Dem OVG-Beschluss zufolge umfasst die Speicherpflicht in Deutschland aber "pauschal die Verkehrs- und Standortdaten nahezu aller Nutzer von Telefon- und Internetdiensten". Dem Luxemburger Urteil zufolge seien aber nur Regelungen zulässig, "die den von der Speicherung betroffenen Personenkreis von vornherein auf Fälle beschränkten", bei denen ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit Straftaten bestehe. Solche Beschränkungen könnten etwa "durch personelle, zeitliche oder geografische Kriterien geschehen".

Das Urteil aus Münster liegt auf einer Linie mit der Rechtsauffassung des Wissenschaftlichen Diensts des Bundestags. Dieser bezweifelte im Februar ebenfalls, dass das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung den Vorgaben des EuGH entspricht. Eine Klage zur Vorratsdatenspeicherung ist beim Bundesverfassungsgericht anhängig, wird aber voraussichtlich nicht mehr in diesem Jahr entschieden. (APA/AFP, 22.6.2017)