Der Beschluss eines deutschen Amtsgerichts zur Nutzung von Whatsapp hat für Aufregung gesorgt.

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Müssen Whatsapp-Nutzer erst alle Personen in ihrem Adressbuch um Erlaubnis fragen, dass der Messengerdienst ihre Daten abfragen und übertragen darf? Das jedenfalls legt ein Beschluss des deutschen Amtsgerichts Bad Hersfeld nahe. Der österreichische IT-Anwalt Lukas Feiler von Baker & McKenzie erklärt, wieso Nutzer hierzulande keine Angst zu haben brauchen.

STANDARD: Ist die Nutzung von Whatsapp ohne schriftliche Einverständniserklärung der Kontakte nun illegal?

Lukas Feiler: Nein. Denn spätestens mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist ab Mai 2018 klargestellt, dass eine Datenverarbeitung im Rahmen einer persönlichen oder familiären Tätigkeit nicht dem Datenschutzrecht unterliegt. Die DSGVO nennt hierbei insbesondere die "Nutzung von sozialen Netzen und Online-Tätigkeiten" als Bespiele. Die private Nutzung von Whatsapp setzt daher keine Einverständniserklärung der Kontakte voraus.

STANDARD: Wie kommt das Amtsgericht in Deutschland dann auf seine Einschätzung?

Feiler: Das deutsche Gericht stützt sich auf das sogenannte "Recht auf informationelle Selbstbestimmung", wie es in der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist. Insbesondere vertritt das deutsche Gericht die Ansicht, dass dieses Recht auch zivilrechtlich verankert und daher auch gegenüber einer Privatperson durchsetzbar sei – dies unabhängig von der Anwendbarkeit des Datenschutzrechts.

STANDARD: Und in Österreich?

Feiler: Diese Argumentation lässt sich nicht ohne Weiteres auf Österreich übertragen, weil es in Österreich kein zivilrechtliches Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt.

STANDARD: Laut der österreichischen Datenschutzbehörde könnte sich dennoch ein Anspruch aus dem Zivilrecht ergeben?

Feiler: Man könnte argumentieren, dass durch eine Datenweitergabe das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt würde und daher ein Unterlassungsanspruch zustünde – erfolgversprechend ist dies jedoch nicht.

STANDARD: Kann man als Whatsapp-Nutzer von Kontaktpersonen, die selbst nicht Whatsapp verwenden, abgemahnt werden?

Feiler: Dies ist höchst unwahrscheinlich. Außerdem stehen in Österreich in der Regel keine Abmahnkosten zu – anders als in Deutschland gilt, dass die Abmahnkosten nur gemeinsam mit dem Hauptanspruch geltend gemacht werden können. Hat daher der abgemahnte Nutzer bereits eine hinreichende Unterlassungserklärung abgegeben und kommt daher eine Unterlassungsklage nicht mehr in Betracht, können auch die Abmahnkosten nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden.

STANDARD: Was raten Sie Whatsapp-Nutzern?

Feiler: Konsumenten sind vom österreichischen Recht gut geschützt – insbesondere vor ungerechtfertigten Abmahnungen. Unternehmen sollten allerdings ihre Social Media-Nutzung umfassend prüfen, um sicherzustellen, dass sie alle rechtlichen Anforderungen nach der DSGVO erfüllen – hierzu zählt insbesondere die Erstellung korrekter Datenschutzmitteilungen und Einwilligungserklärungen. (Birgit Riegler, 30.6.2017)