Linz – Die zuständige Abteilung des Landes Oberösterreich wird im Zusammenhang mit der bedarfsorientierten Mindestsicherung einen neu aufgetauchten Härtefall einer Mutter mit stark beeinträchtigter Tochter überprüfen. Das kündigte Soziallandesrätin Birgit Gerstorfer (SPÖ) in einer Presseaussendung am Donnerstag an.

Wie die Tageszeitung "Kurier" (Donnerstag-Ausgabe) berichtet, ist die alleinerziehende Mutter zweier Kinder nicht berufstätig, die Pflege ihrer Tochter macht eine geregelte Arbeit unmöglich. Nach dem Wechsel in eine behindertengerechte Wohnung suchte sie am neuen Wohnort wieder um Mindestsicherung an. Doch die zuständige Bezirksbehörde lehnte den Antrag ab: Das zehnjährige Mädchen – Pflegestufe sieben – erhält 1.628,90 Euro Pflegegeld. Da die Mutter ihr Kind selbst daheim pflegt, hat die Behörde einen großen Teil des Pflegegeldes als "Gehalt" angerechnet. Damit hat die Frau vor dem Gesetz ein Einkommen und daher keinen Anspruch auf Mindestsicherung. Dabei fließt, so der Bericht, das gesamte Pflegegeld in die Betreuung der beeinträchtigten Tochter – Medikamente, Therapien und Babysitter.

Landesrätin Gerstorfer teilte dazu mit, der Betroffenen stehe es selbstverständlich zu, mittels einer Beschwerde eine neuerliche Überprüfung des Sachverhaltes in die Wege zu leiten. Die Sozialabteilung habe als Oberbehörde von ihr den Auftrag erhalten, den Verwaltungsakt zur Klärung der Hintergründe und zur Erarbeitung entsprechender Lösungsansätze anzufordern. Damit wolle man sicherstellen, "dass die Leistung des Pflegegeldes nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes verwendet werden muss, da dies nicht im Sinne der gültigen Regelungen wäre", erklärte Gerstorfer. Außerdem soll die Sozialabteilung langfristige Lösungsvorschläge bringen, um Fälle wie diese in Zukunft auszuschließen.

Zur rechtlichen Situation erläuterte die Landesrätin, laut dem oberösterreichischen Gesetz werde das eigene Pflegegeld nicht der bedarfsorientierten Mindestsicherung gegengerechnet. Bei pflegenden Angehörigen werden Pflegegeldleistungen dann nicht gegengerechnet, wenn die Gelder für pflegebezogene Leistungen verwendet werden. In der Praxis werde dies individuell anhand der nachweisbaren Pflegekosten beurteilt. (APA, 3.8.2017)