Wenn zwei verpartnerte Frauen gleichzeitig oder knapp hintereinander Mütter werden, können sie in Österreich nur für ein Kind Kinderbetreuungsgeld beziehen.

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Wien – Mehrere lesbische Paare, bei denen beide Frauen gleichzeitig schwanger sind, stehen vor Problemen mit dem Kinderbetreuungsgeld. Nur jeweils ein Elternteil kann die Leistung beziehen und in Karenz gehen. Der Verein Famos – Familien andersrum Österreich warnt vor dieser Situation, das Familienministerium weist die Kritik zurück.

Betroffen sind etwa zwei verpartnerte Frauen im Burgenland, bei denen das eine Kind im Mai geboren wurde und das zweite im September erwartet wird. "Dieses Gesetz bringt homosexuelle Familien an die Grenzen der finanziellen Möglichkeiten", kritisieren sie in einem der APA vorliegenden Statement. Sie geben auch zu bedenken, dass es für Frauen schwierig ist, ein so junges zweites Kind von Anfang an mitzubetreuen. Sie könnten sich lediglich scheiden lassen und den Wohnsitz trennen, damit beide Kinderbetreuungsgeld erhalten.

Gehäufte Anfragen bei Verein

Der Verein Famos spricht von einer komplexen Anspruchssituation und gehäuften Anfragen zu diesem Thema. Geraten wird daher nun, genügend Abstand zwischen den Geburten einzuplanen oder rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen, damit es in der Karenz zu keiner finanziellen Notlage kommt.

Ministerium verweist auf OGH-Entscheid

Das Familienministerium erklärt dazu gegenüber der APA, dass Kinderbetreuungsgeld bei mehreren Kleinkindern in der Familie nur einmal bezogen werden kann – für das jüngste Kind, wobei es bei Mehrlingsgeburten einen Zuschlag gibt. Umfasst sind davon nicht nur leibliche, sondern auch Adoptiv- und Pflegekinder. Und der Oberste Gerichtshof habe nach der Klage eines gleichgeschlechtlichen Paars entschieden, dass das leibliche Kind der einen Frau auch das Kind (Pflegekind) ihrer Partnerin ist.

Nur Anspruch für jüngstes Kind

Wird in der Familie ein weiteres Kind geboren oder adoptiert, besteht nur noch Anspruch für das jüngste Kind, selbst wenn der Abstand sehr gering ist. Das gelte für alle Familienformen, betont das Ministerium. Eine Bevorzugung gleichgeschlechtlicher Familien wäre verfassungswidrig und "ist demnach ausgeschlossen". (APA, 8.8.2017)