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Das Risiko eines schleichend entstehenden Dienstverhältnisses – "wenn jemand dauerhaft für einen Auftraggeber tätig ist und immer mehr in die Organisation integriert wird" – bleibe bestehen, sagt Rechtsanwältin Ursula Roberts über das neue Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz.

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Sein oder Schein: Des Öfteren ist unklar, ob jemand in der Pflichtversicherung als selbstständig oder als angestellt einzustufen ist. Bei insgesamt 1.644 Personen vermuteten die Krankenkassen in den vergangenen Jahren eine Scheinselbstständigkeit.

Teilweise qualifizieren die Behörden im Nachhinein rückwirkend um. Diese Umstufungen können für die Unternehmen zu enormen Rückzahlungen führen und sogar existenzbedrohend sein, da sie bis zu fünf Jahren zurückreichen können, sagt Ursula Roberts, Rechtsanwältin bei CMS Reich-Rohrwig Hainz.

Im Juli ist nun das sogenannte Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz ("SV-ZG") in Kraft getreten, das mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung schaffen soll. Es sieht unter anderem vor, dass die Krankenkassen im Vorhinein klären, um welche Art der Erwerbstätigkeit es sich handelt.

Gemeinsame Prüfung

Das sieht in der Praxis so aus: Bereits bei der Aufnahme der Tätigkeit wird bei potenziellen Selbstständigen anhand eines Fragebogens geklärt, ob sie bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) richtig aufgehoben sind ("Vorabprüfung"). Neu ist, dass Gebietskrankenkasse (GKK) und SVA bzw. Bauernkasse (SVB) die Erhebungen anschließend gemeinsam prüfen.

Sind sie sich einig, wird ein Bescheid ausgestellt, der für spätere Nachforschungen bindend ist. Es drohen also keine Nachzahlungen. Eine Umstufung ist auch nur mehr dann möglich, "wenn keine maßgebliche Änderung eingetreten ist oder von dem oder der Versicherten falsche Angaben gemacht wurden", sagt Expertin Roberts.

Zu einer nachträglichen Umqualifizierung könne es auch kommen, wenn Finanzamt und Gebietskrankenkasse die Lohnunterlagen prüfen (GPLA-Prüfung) "und feststellen, dass jemand falsch versichert ist". Dann wird ein Verfahren eingeleitet, bei dem die GKK/SVA bzw. SVB "innerhalb ihres Wirkungsbereiches" die Versicherung prüfen und die Person neu zugeordnet wird.

Auch die versicherte Person oder der Arbeitgeber können einen Antrag auf Überprüfung der Versicherungszuordnung stellen.

"Allen drei Verfahren ist gemeinsam, dass SVA bzw. SVB in den Entscheidungsprozess seit Juli verstärkt eingebunden werden und auch das Finanzamt an die geschaffene Zuordnung gebunden ist", sagt Roberts.

Kritikpunkte am Gesetz

Als Manko des neuen Gesetzes nennt Roberts, dass die Vorabprüfung nach wie vor mittels Fragebogen durchgeführt werde. "Dabei kann es passieren, dass der zu Versichernde ihn nicht richtig ausfüllt", sagt Roberts – und nennt das Beispiel eines Fußballexperten, der nebenberuflich für einen Fernsehsender tätig war. "Er hat den Fragebogen unvollständig ohne Angabe seiner Betriebsmittel und vollständiger Aufzählung seiner Auftraggeber ausgefüllt und wurde zunächst als echter Dienstnehmer eingestuft. Die richtige Bewertung als Selbstständiger erfolgte erst durch den Bundesverwaltungsgerichtshof nach einem monatelangen Verwaltungsverfahren."

Ursula Roberts weitere Kritik am neuen Gesetz: "Es sieht keine eigenen Fristen und verbindlichen Zeitvorgaben vor, in denen die Behörden entscheiden müssen, sodass die allgemeine verfahrensrechtliche Erledigungsfrist mit bis zu sechs Monaten zur Anwendung gelangt", sagt Roberts. Das könne lange Wartezeiten auf eine Antwort zur Folge haben. Sind sich die Kassen nämlich nicht einig, hat die Gebietskrankenkasse per Bescheid die echte oder freie Dienstnehmerschaft festzustellen. "Es bleibt dem Auftraggeber und der versicherten Person in diesem Fall wiederum nur der mühsame Weg über das Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof um die Causa zu klären."

Da die Entscheidung auch rückwirkend gilt, komme es zudem bei Neuzuordnung eines Selbstständigen zur Pflichtversicherung zu Rückabwicklungsproblemen bei der Umsatzsteuer. "Das Unternehmen muss die Vorsteuer zurückzahlen, ist aber dem Good Will des Arbeitnehmers ausgeliefert, dass er ihm die Umsatzsteuer wieder zurückzahlt", sagt Roberts.

Auch bleibe das Risiko eines schleichend entstehenden Dienstverhältnisses – "wenn jemand dauerhaft für einen Auftraggeber tätig ist und immer mehr in die Organisation integriert wird" – bestehen.

Mögliche Vorteile

Was laut Roberts dennoch positiv sei: "Dass die Behörden bei der Zuordnung nunmehr zusammenarbeiten. Dass sie gemeinsam klären, um welchen Typ eines Beschäftigungsverhältnisses es sich handelt." Ebenfalls "begrüßenswert" sei laut Roberts: Kommt es zu einer Neuzuordnung, werden nun die von der SVA an die Gebietskrankenkasse überwiesenen Beträge sowohl auf Dienstnehmer als auch auf Dienstgeberbeiträge, somit auf die gesamte Beitragsschuld, angerechnet. (lib, 12.8.2017)