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Wer einen Partner gefunden hat, will sein Online-Dating-Abo oft kündigen. Die Kündigungsfrist für Parship muss künftig besser gekennzeichnet werden.

Foto: Reuters/KIM HONG-JI

Wien/Hamburg – Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ein vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) erstrittenes Urteil gegen den Online-Partnervermittler Parship bestätigt: Ein "nichtssagendes E-Mail" sei kein ausreichender Hinweis auf den Ablauf der Kündigungsfrist und eine automatische Vertragsverlängerung. Die außerordentliche Revision der PE Digital GmbH wurde zurückgewiesen, das Urteil ist rechtskräftig.

Das Unternehmen mit Sitz in Hamburg bietet befristete kostenpflichtige Mitgliedschaften an, die sich jeweils um ein Jahr verlängern sollen, bis der Kunde den Vertrag mindestens zwölf Wochen vor Laufzeitende kündigt. Das Konsumentenschutzgesetz verlangt in solchen Fällen einen "besonderen" Hinweis auf den bevorstehenden Ablauf der Kündigungsfrist.

Kein entsprechender Hinweis

Das von Parship zu diesem Zweck versandte E-Mail enthalte hingegen weder im Betreff ("Nachricht zu Ihrem Profil") noch im Text einen entsprechenden Hinweis. Erst wenn man einem darin enthaltenen Link folgt, der auf die Startseite im Internet führt, wo man sich zunächst einloggen muss, kann die eigentliche Information abgerufen werden.

Das ist nicht ausreichend, urteilten bereits die Vorinstanzen. Die gesetzlich vorgesehene Warnfunktion kann die Nachricht nur dann erfüllen, wenn sie die Aufmerksamkeit des Adressaten erregt. Dafür sind eine aussagekräftige Betreffzeile und eine Information im Text des E-Mails erforderlich. "Zu einer automatischen Vertragsverlängerung kann es darüber hinaus nur dann kommen, wenn das schon im Vorfeld, also bei Vertragsabschluss, wirksam vereinbart worden ist", sagte VKI-Juristin Laura Ruschitzka.

Betroffene können die Rückerstattung des verrechneten Entgelts verlangen, wenn sie die Dienste der Partnervermittler nach einer solchen ungewollten Vertragsverlängerung nicht mehr in Anspruch genommen haben. Der VKI stellt dafür einen Musterbrief kostenlos zur Verfügung. (APA, 18.9.2017)