Ein schriftlicher Vertrag bietet bessere Rechtssicherheit als ein mündlicher, sagen Jens Winter und Dominik Stella von der Anwaltskanzlei CMS Reich-Rohrwig Hainz.

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Frage: Hobbys, Alkoholkonsum: Sind solche privaten Fragen im Vorstellungsgespräch erlaubt?

Antwort: Derartige Fragen sind nicht verboten, müssen aber nicht (wahrheitsgemäß) beantwortet werden. Arbeit und Freizeit sind grundsätzlich zu trennen. Ausnahme: wenn die Auskunft wichtig für die Tätigkeit ist. So muss sich etwa ein Berufsfußballspieler Fragen nach seinem Gesundheitszustand ebenso gefallen lassen (und wahrheitsgemäß beantworten) wie ein mit Geldgebarung betrauter Bankmitarbeiter nach einschlägigen Vorstrafen.

Frage: Und darf man nach einer Schwangerschaft fragen?

Antwort: Bei dieser Frage besteht ein "Recht auf Lüge". Wird eine Bewerberin nach einer Schwangerschaft gefragt, kann sie die Frage verneinen, selbst wenn sie weiß, dass sie schwanger ist.

Frage: Darf sich mein potenzieller Arbeitgeber bei ehemaligen Firmen melden, um sich über mich zu erkundigen?

Antwort: Ja, das darf er. Allerdings darf der ehemalige Arbeitgeber rechtlich keine Auskünfte erteilen, die das Fortkommen des Mitarbeiters aus nicht sachlichen Gründen behindern können.

Frage: Mein Praktikum ist unbezahlt. Ist das rechtlich überhaupt erlaubt?

Antwort: Ist es tatsächlich ein Praktikum, ist das erlaubt. Das Praktikum darf aber im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis keine Verpflichtung zur Erbringung einer Arbeitsleistung vorsehen.

Frage: Darf man mir als Praktikanten fixe Arbeitsstunden vorschreiben?

Antwort: Auch ein Vorschreiben fixer Arbeitsstunden ist bei einem Praktikum rechtlich nicht okay. Es können zwar Zeiten vorgegeben werden, zu denen man als Praktikant erscheinen kann (weil man zum Beispiel gerade dann die Möglichkeit hat, die Tätigkeit kennenzulernen). Sobald man jedoch erscheinen muss, liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Dann besteht auch Anspruch auf den für die jeweilige Tätigkeit vorgesehenen kollektivvertraglichen Mindestlohn.

Frage: Worauf muss ich beim Arbeitsvertrag achten?

Antwort: Ein schriftlicher Vertrag bietet bessere Rechtssicherheit. Klar definiert sein sollte, welche Leistungen man zu erbringen hat. In Österreich gilt eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Viele Kollektivverträge bieten verkürzte Arbeitszeiten, etwa 38,5 Wochenstunden. Mögliche Abweichungen wie etwa, dass auch Überstunden gemacht oder Bereitschafts- und Wochenenddienste übernommen werden müssen, sollten im Vertrag dokumentiert werden.

Frage: Der Vertrag ist unterschrieben. Die Probezeit, steht da, soll sechs Monate dauern. Der Chef will damit sichergehen, dass er mich notfalls wieder loswerden kann, richtig?

Antwort: Das muss nicht so sein. Es ist durchaus üblich, dass am Anfang eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zunächst ein befristetes begründet wird. Dieses Arbeitsverhältnis "zur Probe" soll beiden Vertragspartnern die Möglichkeit geben, sich kennenzulernen. Der gesetzlich vorgesehene Probemonat, der es, wenn vereinbart, beiden Vertragspartnern ermöglicht, das Arbeitsverhältnis innerhalb des ersten Monats jederzeit ohne Einhaltung von Fristen und Terminen zu beenden, wird in der Praxis oft als zu kurz empfunden. Daher wird oftmals eine längere Befristung zur Probe am Beginn vereinbart. Diese beträgt im Regelfall drei bis sechs Monate.

Frage: Ich bin krank. Muss ich sofort eine ärztliche Bestätigung bringen?

Antwort: Nein. Eine ärztliche Bestätigung ist nur dann vorzulegen, wenn der Arbeitgeber danach verlangt. Daran ändert auch die in Arbeitsverträgen oft enthaltene Bestimmung, wonach nach drei Krankheitstagen eine Bestätigung zu bringen ist, nichts. Vorsicht: Trotzdem ist man verpflichtet, eine Krankheit ohne Aufforderung unverzüglich – was grundsätzlich "am selben Tag" bedeutet – zu melden.

Frage: Ich möchte Bildungskarenz nehmen. Ist mein Job danach noch sicher?

Antwort: Nein. Anders als bei einer Elternkarenz besteht während und nach einer Bildungskarenz kein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis daher jederzeit – und somit auch vor oder zum Ende der Bildungskarenz – kündigen.

Frage: Darf ich im Büro private Dokumente ausdrucken?

Antwort: Wenn nicht Gegenteiliges vereinbart wurde, ist jede private Nutzung betrieblicher Ressourcen verboten. Wer einen Bleistift einsteckt oder ohne Erlaubnis eine private Kopie macht, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Auch wenn Arbeitgeber solche kleineren Selbstbedienungen häufig akzeptieren oder es bei mahnenden Worten belassen, kann bereits ein einmaliger Fehlgriff den Arbeitgeber zur Entlassung berechtigen.

Frage: Darf ich während der Arbeit privat telefonieren? Was gilt für Social Media?

Antwort: Mit Ausnahme von Notfällen darf ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit nicht privat telefonieren. Soziale Medien darf er ebenfalls nur eingeschränkt nutzen – seine Arbeit darf darunter nicht leiden. Der Arbeitgeber kann Telefonate oder Social Media allerdings auch ganz verbieten. (red, 23.9.2017)