Wien/Graz/Linz – Der Rechnungshof (RH) urgiert in einer am Freitag veröffentlichten Follow-Up-Überprüfung präzisere Regelungen für die Auflassung von Pflichtschulen in Oberösterreich und der Steiermark. Außerdem sollten die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Schulen evaluiert werden. Ganz generell bemängelt der RH einmal mehr die ausstehende Kompetenzbereinigung bei den Landeslehrern.

In seinem Bericht nahm sich der RH die Umsetzung seiner Empfehlungen aus einer vor drei Jahren veröffentlichten Überprüfung vor. Resultat: Ein großer Teil harrt noch immer der Erledigung.

So etwa im Bereich der Auflassung von Pflichtschulen: Beide Länder sollten ihre gesetzlichen Regelungen präziser fassen und die Verpflichtung zu Schulschließungen bei Unterschreiten einer festzulegenden Schülermindestzahl normieren. In beiden Ländern sind die Regeln dafür derzeit etwas schwammig formuliert und lassen Entscheidungsspielraum: In Oberösterreich ist etwa eine Pflichtschule nur dann aufzulösen, wenn eine bestimmte Schülerzahl unterschritten wird und "die Nachteile des Weiterbestands seine Vorteile überwiegen". In der Steiermark muss eine Pflichtschule dann aufgelassen werden, wenn "ihr Weiterbestehen wegen eines Rückgangs der Schülerzahl und infolge des damit nicht im gleichen Verhältnis abfallenden Aufwands für die Schule auf die Dauer nicht mehr gerechtfertigt werden" kann.

Verzögerte Schulschließungen

Nach Ansicht des RH verzögern solche unpräzisen Regelungen notwendige Schulschließungen. In der Praxis war der RH aber zumindest mit der Entwicklung der Schulstruktur zufrieden: So wurden in beiden Ländern zahlreiche Volksschulen mit weniger als 25 Schülern geschlossen – in OÖ sank deren Zahl zwischen 2012/13 und 2015/15 von 22 auf 15, in der Steiermark von 43 auf 32.

Als problematisch sah der RH 2014 auch die unterschiedlichen Regelungen für die Errichtung von Schulen in den beiden Ländern an. Dafür waren je nach Land unterschiedliche Mindestschülerzahlen nötig. Außerdem war in beiden Ländern in diesem Zusammenhang nicht konkretisiert, wann ein Schulweg nicht mehr zumutbar ist. Auch hier hat sich nichts getan – als Grund wurde von den Ländern etwa angeführt, dass sich die Kriterien Mindestschülerzahl und zumutbarer Anfahrtsweg widersprechen und daher die Kriterien an den meisten Standorten nicht erreicht werden könnten.

Erneut kritisiert der RH die auch nach der jüngsten Bildungsreform ausständige Kompetenzbereinigung zwischen Bund und Ländern bei den Landeslehrern. Zwar würden diese künftig zumindest zentral besoldet und über das EDV-System des Bundes abgerechnet. Die Hauptprobleme der Schulverwaltung seien aber nach wie vor auf die "verfassungsrechtlich komplexe Kompetenzverteilung und die fehlende Übereinstimmung von Aufgaben-, Ausgaben- und Finanzierungsverantwortung zwischen Bund, Ländern und allenfalls auch Gemeinden" zurückzuführen.