Uwe Scheuch beim Prozess zur BZÖ-Wahlbroschüre. Beim nächsten Prozess soll es um eine möglicherweise unzulässige Weisung gehen.

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Klagenfurt/Wien – Die Generalprokuratur hat eine "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" gegen eine Amtsmissbrauchs-Anklage gegen den ehemaligen freiheitlichen Kärntner Landeshauptmannstellvertreter Uwe Scheuch eingebracht. Generalanwalt Martin Ulrich bestätigte am Freitag auf APA-Anfrage einen entsprechenden Bericht der "Kleinen Zeitung".

Wie Ulrich betonte, gehe es der Generalprokuratur nicht darum, über Schuld oder Unschuld des Ex-Politikers zu entscheiden: "Uns ist es wichtig, sicherzustellen, dass der Anklagevorwurf rechtlich richtig erfasst wird. Das hat in einem möglichst frühen Verfahrensstadium zu passieren." Nun ist der Oberste Gerichtshof (OGH) am Zug, der über die Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden hat.

Amtsmissbrauch oder Untreue

Mit der eingebrachten Beschwerde soll nun geklärt werden, ob die Anklage tatsächlich auf Amtsmissbrauch zu lauten hat, oder ob wegen Bestimmung zur Untreue Anklage erhoben werden soll. Was die Strafhöhe angeht, so würde das einen Unterschied machen: Auf das Delikt des Missbrauchs der Amtsgewalt steht eine Haftstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren, für Bestimmung zur Untreue gibt es bei der vorgeworfenen Schadenshöhe bis zu drei Jahre Haft. Und während bei einer Amtsmissbrauchs-Anklage ein Schöffensenat entscheidet, wäre bei Bestimmung zur Untreue mit der angeklagten Schadenshöhe ein Einzelrichter zuständig.

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) wirft Scheuch vor, einem Mitarbeiter seines Regierungsbüros die Weisung erteilt zu haben, sechs überhöhte Rechnungen als richtig zu bestätigen. Die den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen wurden laut WKStA nicht oder nur teilweise erbracht. Gestellt wurden die Rechnungen von zwei Printmedien-Unternehmen, die auf Landeskosten angehäuften Guthaben bei diesen Firmen wurden laut Anklage für Scheuchs persönlichen Wahlkampf oder für Ausgaben seiner damaligen Partei BZÖ abgeschöpft. Laut Anklage ist dadurch ein Schaden von rund 23.000 Euro entstanden. Es gilt die Unschuldsvermutung. (APA, 27.10.2017)