Peter Pilz im Visier der Staatsanwaltschaft.

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Wien – Die Staatsanwaltschaft Wien prüft, ob in der Causa Pilz ein Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung gegeben ist. Was genau geprüft wird, konnte Staatanwaltschaftssprecherin Nina Bussek der APA am Dienstag nicht sagen: Man untersuche einmal, ob überhaupt der Verdacht auf Begehung einer strafbaren Handlung gegeben sei.

Sexuelle Belästigung ist prinzipiell (sofern nicht mit Gewaltanwendung begangen) nach dem Paragrafen 218 Strafgesetzbuch strafbar. Die Ergänzung (1a), wonach "auch zu bestrafen (ist), wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt", trat allerdings erst am 1. Jänner 2016 in Kraft. Und: Da die Strafdrohung "bis zu sechs Monate" ist, beträgt die Verjährungsfrist nur ein Jahr.

Somit wären die beiden öffentlich diskutierten Vorfälle – die Peter Pilz bestreitet – im Hinblick auf Paragraf 218 bereits verjährt. Außerdem wäre zumindest in einem, möglicherweise auch in beiden Fällen der Paragraf 218 Abs. 1a gar nicht anzuwenden: Denn er trat erst am 1. Jänner 2016 in Kraft. Der Vorfall in Alpbach – wo Pilz laut Zeugen in betrunkenem Zustand eine Frau begrapscht haben soll – fand schon drei Jahre vorher, 2013, statt. Pilz' ehemalige Assistentin wiederum, die ihm verbale und körperliche Belästigungen vorwirft, wandte sich Ende 2015, Anfang 2016 an die Gleichbehandlungsanwaltschaft.

Strafverfolgung nur mit Zustimmung des Opfers

Der Paragraf 218 Abs. 1a ist zudem ein Ermächtigungsdelikt. Das bedeutet, die Staatsanwaltschaft kann zwar auch ohne Anzeige prüfen, ob ein Anfangsverdacht gegeben ist. Aber die strafrechtliche Verfolgung ist "nur mit Ermächtigung der belästigten Person" möglich. Das heißt, dass die Staatsanwaltschaft, ehe sie Anklage erhebt, das Opfer fragen muss, ob es damit einverstanden ist. Lehnt das Opfer ab, kommt es nicht zu einem Prozess. (APA, 7.11.2017)