Privatfunker und – verfassungsrechtlich gesehen – ORF-Gesetzesfan Florian Novak (Lounge FM).

Foto: Stephan Rauch für Florian Novak

ORF-Zentrum, Küniglberg.

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Wien – Ein neues ORF-Gesetz zählt zu den Erwartungen in die nächste Regierung. Im politischen Standardrepertoire der Versprechen für solche Anlässe: klarere Definitionen, was der ORF (oder andere Sender) für Gebühren leisten müssen, strengere Kontrolle, größere Unabhängigkeit und Politikferne, kleinere Aufsichtsgremien und Gebühren. Dabei sind die bestehenden Gesetze in vielen dieser Punkte rechtlich einwandfrei oder zumindest ausreichend: Zu dem Schluss kommt gerade die verfassungsjuristische Dissertation eines langjährigen, auch nach mehr als 100 Lizenzanträgen unbeirrbaren Privatradiomachers.

Florian Novak, Gründer, Gesellschafter und Geschäftsführer von Lounge FM, hat vorige Woche den Titel Doktor juris erhalten. "Der öffentlich-rechtliche Auftrag des Österreichischen Rundfunks im Spannungsfeld zwischen Rundfunkfreiheit und staatlicher Kontrolle" ist sein Dissertationsthema. Spätestens seit dem Wettbewerbsverfahren der EU gegen Österreich über die staatlichen Beihilfen – sprich: Rundfunkgebühren – für den ORF, dem Kompromiss der Republik mit der Union darüber und dem ORF-Gesetz von 2010 findet Novak den ORF gut in diesem Spannungsfeld platziert. Die wichtigsten Kriterien und Befunde aus Novaks Schlussfolgerungen:

Der öffentlich-rechtliche Auftrag sei heute verfassungsrechtlich "ausreichend bestimmt, in dieser Form effektiv und vertretbar", zudem "umfassend und relativ klar definiert", überprüft von der Medienbehörde. Wofür er Gebühren bekommt, sei durchaus abgrenzbar.

Aufsicht: Novak sieht eine "taugliche Grundlage für eine sowohl inhaltliche als auch finanzielle Kontrolle". "Durchaus bestehende Defizite in der gesetzlichen Kontrollmöglichkeit" gebe es, aber: Sie würden noch nicht offensichtlich, weil der ORF "über weite Strecken konform" mit den Vorgaben handelt. Die Kontrollinstanzen – etwa die unabhängige Medienbehörde KommAustria – seien keineswegs überdimensioniert. Nach den Novellen der vergangenen Jahre sei der "bestehende, gesetzliche Rahmen der Medienregulierung vergleichsweise modern und auch unter verfassungsrechtlichen Standards effektiv und verfassungskonform".

Staatlicher Einfluss: Aus einer "überschießenden Dimensionierung" solcher Behörden könnte man auf "einen unverhältnismäßigen staatlichen Einfluss" schließen, schreibt Novak. Aber, "im Gegenteil", "die Einflussnahme beschränkt sich sowohl bei der inhaltlichen Kontrolle als auch bei der finanziellen Überprüfung auf ultimativ notwendige, aber von den zur Auswahl stehenden denkbaren Mitteln jedenfalls auf sachlich gebotene, nicht selten nur nachträgliche inhaltliche Überprüfungen bzw Genehmigungen, ohne auch nur ansatzweise redaktionelle Entscheidungen zu substituieren".

Rundfunkgebühren und andere Privilegien: Die "zahlreichen Privilegien des ORF" erscheinen Novak "sachlich gerechtfertigt" – weil es dafür umfassende inhaltliche Aufträge an den ORF gebe und Geld wie Vorgabe in einem nachvollziehbaren Verhältnis zueinander stünden. "Eine unverhältnismäßige Ausgestaltung ist auch angesichts der mit Blick auf die Rundfunkfreiheit gebotenen zurückhaltenden redaktionellen Dimensionierung nicht festzumachen, solange auch eine effektive inhaltliche, aber auch finanzielle Überprüfung dieser Vorgaben unverändert gewährleistet ist." Zugleich schützt Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention die Programmfreiheit als Teil der Meinungsfreiheit – und die schränken staatliche Aufträge naturgemäß ein.

Programmfreiheit: Novak: "Als verfassungswidrig einzustufen wären jedoch nur jene Beschränkungen, Auflagen oder Qualitätsvorgaben, welche die Programmfreiheit verletzen und keinem öffentlichen Interesse dienen oder – sofern sie es doch tun – einer vertiefenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht standhalten, etwa weil sie nicht geeignet sind beziehungsweise unverhältnismäßig ausgestaltet sind."

ORF-Beschränkungen: Die gesetzlichen Aufträge und Vorgaben könnten den ORF aber auch "gegenüber Mitbewerbern einschränken, sofern dies etwa der Entwicklung einer pluralen Medienlandschaft dient". Privilegien wie Beschränkungen seien "auf eine verfassungsrechtlich konforme Weise grundsätzlich darstellbar".

Untiefen der Politik

"Eine rechtswissenschaftliche Vertiefung" in die Materie "kann zu einer Reise in die Untiefen subtiler Politik der Untätigkeit mutieren", schreibt Novak: "Dann, wenn sich der Gesetzgeber ein vordergründiges Bekenntnis zur Unabhängigkeit und Vielfalt abringt, tatsächlich aber Staatsnähe und Monopol gewahrt werden sollen." – Das Thema Rundfunk-Monopol ist nach Jahrzehnten zögerlicher Liberalisierung inzwischen doch weit weniger relevant als die Frage einer übergroßen Staatsnähe.

Warum beschäftigt sich Privatradiomacher Novak in Zeiten der Amazons, Netflixe und Spotifys noch mit einem solchen alten Rundfunk-Riesen? "Mitten in diesem Orkan der Veränderungen kommt der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in Österreich – und damit auch der nationalen Gesetzgebung – unverändert eine prominente Rolle zu", schreibt Novak in seiner Einleitung.

Und: "Persönlich bin ich davon überzeugt, dass die Chance eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu kostbar ist, um sie einer Diskussion zu überlassen, an der ausschließlich Lobbyisten, Marktteilnehmer oder Wettbewerbshüter teilnehmen."

Nichts gegen weiter reichende Präzisierung

Und wie kam's zur rechtswissenschaftlichen Begeisterung des notorischen Privatfunkers über das ORF-Gesetz? Die Begeisterung ist rein öffentlich-rechtlich, betont Novak auf STANDARD-Anfrage: "Zu beurteilen war in der Arbeit ausschließlich das aktuelle ORF-Gesetz unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, nicht politische Forderungen und damit etwa im Zusammenhang die Möglichkeiten einer weiter reichenden Präzisierung." Die Dissertation hat er im April 2017 abgeschlossen. (fid, 20.11.2017)