Abhören von Telefongesprächen gilt während eines Scheidungsverfahrens als schwerer Vertrauensbruch und Eingriff in die Privatsphäre.

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Wien – Das Scheidungsverfahren hat bereits begonnen, aber das Ehepaar teilt sich noch die gemeinsame Wohnung. Da beginnt der Mann seine Frau insgeheim zu überwachen, zeichnet ihre Gespräche in der Küche mit ihrem Anwalt und der Mutter über ein Handy auf, fotografiert ihre Whatsapp-Kommunikation mit einem anderen Mann – und legt dies dann als Beweismittel im Pflegschafts- und Scheidungsverfahren vor.

Das war keine gute Idee: Die Frau fühlt sich ständig beobachtet und fürchtet, dass jedes ihrer Worte aufgezeichnet wird. Sie erleidet vegetative Beschwerden und fordert die Wegweisung des Mannes.

Anders als die Vorinstanzen gibt ihr der Oberste Gerichtshof recht (OGH, 18.9.2017, 7 Ob 151/17g): Sein Verhalten sei ein schwerwiegender Vertrauensbruch und unerträglicher Eingriff in die Privatsphäre des Ehepartners, das sei auch in einem anhängigen Scheidungsverfahren keinesfalls zu tolerieren. Ein weiteres Zusammenleben sei für die Frau unzumutbar, der Mann muss die Wohnung daher verlassen. (ef, 14.11.2017)