Rechtssicherheit und Ausgewogenheit brauchen hochwertiges und intelligentes Gesetzesrecht.

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Die gesetzliche Regelung junger Technologien ist ein beständiger Zankapfel. So hat etwa der in seinen Extremen mittlerweile historische Widerstand der Internetanarchisten gegen staatliche Regulierung Leidenschaften entfacht, Bücher gefüllt und den amerikanischen Verfassungsrechtler Lawrence Lessig zur prominenten Formel "Code is Law" animiert. Vor diesem Hintergrund sind jüngst geäußerte Bedenken gegen neue Gesetze zum Datenschutz oder zu digitalen Währungen zu sehen: Gegen bestimmte Formen staatlicher Regulierung gibt es gute Argumente. Zu Unrecht aber wird dem Gesetzgeber pauschal Abstinenz gepredigt. Dies hieß Lessig schon 1999 "easy answers to yesterday's debate".

Das Gebot seiner Zurückhaltung wird geschickt damit begründet, dass der Gesetzgeber ohnehin nicht mit neuen Technologien Schritt halten könne. Die gesammelte menschliche Intelligenz sei ihm stets weit voraus, eine Regelung deshalb schon veraltet, sobald sie in Kraft trete. Doch diese Deutung greift zu kurz: Dem Gesetzgeber obliegt es, neue Lebenssachverhalte in Schranken zu weisen, wenn sie unerwünschte Wirkungen zeigen. Zukünftige Entwicklungen vorwegnehmen muss er aber – und kann er – regelmäßig nicht. Das gilt in jedem Rechtsbereich, die Technologisierung ist kein Sonderfall. Schreitet sie rascher voran, muss der Staat eben in die Legistik investieren, um mithalten zu können. Andernfalls könnte man auch auf gesetzliche Maßnahmen gegen Terrorismus verzichten, sogar die Selbstaufgabe des Gesetzgebers bei der Steuerflucht ließe sich so begründen.

Manche steigern den Befund des zu trägen Gesetzgebers zur Behauptung, bestimmte Technologien seien von vornherein ihrer Komplexität wegen nicht regelbar. Diese Kapitulation des menschlichen Geistes vor seiner eigenen Schöpfung entwaffnet sich selbst. Auch für dunkle Dystopien einer Herrschaft künstlicher Intelligenz besteht vorläufig kein Anlass.

Harmonisierung des Rechts

Wer den Staat bei der rechtlichen Kontrolle neuer Technologien in unaufholbarem Rückstand sieht, verweist auch gern auf den internationalen Vernetzungsvorsprung der Wirtschaft: Weil Technologiekonzerne über Staatsgrenzen hinweg tätig sind, solle der Nationalstaat besser gleich jede Regelung unterlassen. Darauf folgt der scheinheilige Ruf nach einer internationalen Lösung im Wissen, dass die Mühlen des überstaatlichen Rechts langsam mahlen. Dabei wird missachtet, dass internationaler Regulierung oft einzelstaatliche Gesetzgebung vorausgegangen ist. Denn Regelungen hoher Güte oder wichtiger Handelspartner haben Vorbildwirkung und begünstigen die Rezeption oder konzertierte Harmonisierung des Rechts.

Als Alternative zum Gesetz verweisen Unternehmen häufig auf die Möglichkeit ihrer Selbstbindung durch flexible individuelle oder kollektive Verhaltenskodizes. Doch diese können nur bedingt die Funktion eines staatlichen Rechtsakts übernehmen: Vielfach fehlt es an verbindlicher Ausgestaltung und effizienten Sanktionen (Soft Law). Darüber hinaus versagt diese Gestaltung bei Monopolen regelmäßig gänzlich und kann auf unausgeglichenen Märkten Rechtssicherheit nur für stärkere Marktteilnehmer bieten.

Nicht zu übersehen ist weiters die fehlende demokratische Legitimation solcher Instrumente: In Form der Selbstbindung geben sich Anbieter an ökonomischen Grundsätzen orientiertes Recht, für das andere Interessen höchstens eine vordergründige Rolle spielen. Diesen gesamtgesellschaftlichen Aspekt verkennt, wer dem Gesetzesrecht als "Top-down-Lösung" einen negativen Anstrich gibt.

Corporate Governance

Freilich übernehmen Selbstbindungsakte der Corporate Governance eine Vielzahl an Funktionen und sind oft vielschichtiger und detaillierter als Gesetzesrecht. Praktisch kommt es daher häufig zu einem differenzierten Nebeneinander von Selbstbindung und gesetzlicher Bindung. Letztere schließlich muss nicht Gebot oder Verbot sein, sondern kann aus sanfteren Alternativen, etwa in Form von Anreizen oder Nudges, bestehen.

Gegen staatliche Reglementierung wird schließlich wiederkehrend die Eigenverantwortung jedes Nutzers einer neuen Technologie ins Treffen geführt. Zynischerweise überträgt man dabei aber gerade jene überbordende technische Komplexität, deren Bewältigung man nicht einmal dem Gesetzgeber zutraut, dem Einzelnen.

Vor geistigen Herausforderungen greift ein menschlicher Instinkt, den die Ökonomie rationales Desinteresse oder rationale Apathie nennt. Sie beschreibt die Tendenz, nur dort Verstandesleistung zu investieren, wo man aus diesem Einsatz wahrscheinlich profitiert. Beschäftigt sich ein Kunde mit den Datenschutzbedingungen einer App, um zu beurteilen, ob er diese installieren möchte, so ist ein solcher Profit unwahrscheinlich: Erstens wird der Kunde potenzielle Probleme häufig nicht durchschauen, zweitens bieten andere Unternehmen gewöhnlich unter sehr ähnlichen Geschäftsbedingungen an, weswegen kaum Alternativen zum gegebenen Vertragsabschluss bestehen. Der Appell an die Selbstverantwortung des Kunden geht hier zwangsläufig ins Leere. Außerdem schlägt er überall dort fehl, wo erst gesetzliche Regelungen wie Informationspflichten den Kunden in die Lage versetzen selbstverantwortlich, nämlich informiert zu handeln.

Rechtssicherheit

Wer die staatliche Regulierung neuer Märkte und Technologien ablehnt, hat letztlich nicht viele Alternativen. Verzichtete man auf neue Regeln, müsste verstärkte richterliche Tätigkeit folgen: Grundwertungen, die in geltenden Gesetzen abgebildet sind, müssten in mehr oder minder freier Rechtsgestaltung auf neue Rechtsgebiete erstreckt werden. Rechtssicherheit sähe anders aus. In detailreichen Problemfeldern sachgerechte Regeln induktiv zu schaffen ist vor allem in Anbetracht der aktuellen Gerichtsstrukturen kaum möglich.

Die Folge wäre ein schlechter berechenbares Rechtssystem, was grundsätzlich gerade nicht im Interesse jener Stimmen liegt, die gesetzgeberische Abstinenz fordern – außer sie hoffen, die Unübersichtlichkeit des Rechts dazu zu nutzen, eigene Anliegen mit finanzieller Übermacht durchzusetzen. Rechtssicherheit und Ausgewogenheit brauchen hochwertiges und intelligentes Gesetzesrecht, das es wagt, den schwierigen Grat zwischen tauglichen Rahmenbedingungen und Überregulierung zu beschreiten. (Angelika Kurz, 23.11.2017)