Graz – Die Urteilsbegründung zum (nicht rechtskräftigen) Freispruch des steirischen Arztes, der seine Kinder gequält haben soll, entspricht nicht der Welser Ethikerklärung der Richtervereinigung. Das stellte deren neue Präsidentin Sabine Matejka Samstag im ORF-"Mittagsjournal" fest. Diese Erklärung gebiete eine sachliche Äußerung und dass Richter den Parteien gegenüber höflich und korrekt bleiben.

Der Grazer Richter Andreas Rom hat in der Erläuterung des Freispruchs ausführlich dargelegt, warum Kinder und Exfrau des oststeirischen Arztes Eduard L. – die als Zeugen vernommen wurden – unglaubwürdig seien. So bewertet er u.a. deren optisches Erscheinungsbild. Über eine der Töchter heißt es, dass sie "offensichtlich auf Kleidung, dem Anlass entsprechend, keinen Wert" lege, der Exfrau attestiert er, den Eindruck einer "überladenen Person" gemacht zu haben.

Gebot der Fairness nicht erfüllt

Dass diese schriftlichen Ausführungen öffentlich kritisiert wurden, könne sie "persönlich verstehen und auch nachvollziehen", sagte Matejka. Wenn sie diese Äußerungen an den Grundsätzen der Ethikerklärung messe, sei das Gebot der Fairness nicht erfüllt. Allfällige dienstrechtliche oder disziplinäre Maßnahmen wären allerdings Sache des Dienstgebers.

Die 2007 beschlossene Welser Erklärung gibt den Richtern ethische Leitlinien für die Berufsausübung – wie Fairness, Äquidistanz, keine Mitgliedschaft bei politischen Parteien – vor. Zum Punkt Fairness steht darin: "Wir begegnen Verfahrensbeteiligten sachlich, respektvoll und äquidistant und gewähren ihnen ausgewogenes Gehör."

Die Kinder haben bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) Sachverhaltsdarstellungen gegen den Richter und den Staatsanwalt eingebracht – und sehen ihren Eindruck bestätigt, dass "wir aufgrund des prominenten Namens unseres Vaters kein rechtsstaatliches Verfahren erwarten können".

SPÖ-Justizsprecher Hannes Jarolim will von Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) in einer parlamentarischen Anfrage wissen, ob er die Berufung gegen den Freispruch anweist, falls die Staatsanwalt das angemeldete Rechtsmittel doch nicht einlegt. (APA, 25.11.2017)