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Vor Inkrafttreten des Steuerabkommens mit der Schweiz und Liechtenstein flossen Milliarden an Schwarzgeld zurück nach Österreich.

Foto: dapd / Michael Sohn

Wien – Manche Steuerpflichtige müssen derzeit Post vom Finanzamt fürchten. Sie haben vor Inkrafttreten der Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein Kapitalvermögen nach Österreich rückübertragen und dieses weder nachversteuert noch offengelegt. Ab Erhalt des Schreibens ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich; dann droht ein Finanzstrafverfahren.

Am 1.1.2013 trat das Steuerabkommen mit der Schweiz in Kraft, am 1.1.2014 folgte das Abkommen mit Liechtenstein. Für Kapitalvermögen von in Österreich steuerpflichtigen Personen, das bis dahin nicht deklariert und versteuert wurde, sahen beide Abkommen die Möglichkeit vor, das Vermögen freiwillig in Österreich zu melden und nachzuversteuern. Alternativ konnte eine anonyme Einmalzahlung geleistet werden. Beides war mit einer Amnestie verbunden.

Diese Möglichkeit wurde nicht von allen genutzt: Vor Inkrafttreten der Abkommen floss viel Kapitalvermögen auf Konten oder Depots in anderen Staaten. Da sich Bern und Vaduz zur Nennung der Zielstaaten verpflichtet hatten, wurde bekannt, dass der Großteil der transferierten Gelder zurück nach Österreich gekommen war ("Abschleicherliste"). Hier hoffte man offenbar auf den Schutz durch das Bankgeheimnis.

Keine Strafbefreiung

Eine Gruppenanfrage der österreichischen Finanz an die Schweiz und Liechtenstein, um diese "Abschleicher" zu ermitteln, blieb unbeantwortet. Daraufhin wurden im Kapitalabflussmeldegesetz 2015 österreichische Kreditinstitute verpflichtet, Kapitalzuflüsse von mindestens 50.000 Euro zu melden, die innerhalb bestimmter Zeiträume vor Inkrafttreten der Abkommen aus der Schweiz und Liechtenstein erfolgt waren. Das betrifft Konten und Depots natürlicher Personen (ausgenommen Geschäftskonten) sowie liechtensteinische Stiftungen.

Eine solche Meldung war allerdings nicht automatisch strafbefreiend; dafür war eine Selbstanzeige notwendig. Nach Ablauf der Frist am 31. 12. 2016 meldeten Institute einen Kapitalzufluss von über 3,3 Milliarden Euro: 2,6 Milliarden Euro aus der Schweiz, der Rest aus Liechtenstein.

Gleichzeitig eröffnete der Gesetzgeber betroffenen Steuerpflichtigen eine weitere Amnestiemöglichkeit. Statt der Meldung seitens der Kreditinstitute konnte man die Kapitalzuflüsse über eine anonyme Einmalzahlung in der Höhe von 38 Prozent strafbefreiend nachversteuern. Der Steuerpflichtige musste seinem Institut die Entscheidung für diese Option bis 31. 3. 2016 mitteilen, bis 30. 9. 2016 musste die Bank die Steuer einbehalten und abführen.

Finanzverwaltung kontrolliert

Während viele Steuerpflichtige diese Option zu einer steuerbefreienden Amnestie nutzten, haben andere immer noch nicht reagiert. Für sie wird es nun eng. Die Finanzverwaltung kontrolliert derzeit die von den Kreditinstituten erhaltenen Meldungen. Entsprechende Vorhaltsschreiben wurden in den letzten Wochen bereits an die in den Meldungen erhaltenen Steuerpflichtigen versandt.

Wer sein Vermögen nachversteuert bzw. deklariert hat, muss bei Erhalt eines solchen Schreibens in der Regel nichts befürchten. Man müsste bloß entsprechende Nachweise vorlegen. Die anderen aber müssen nun mit der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens rechnen. Um dessen Konsequenzen möglichst gering zu halten, wäre im Rahmen der Verteidigungslinie an eine umgehende Schadensgutmachung durch Zahlung zu denken.

Wer noch keine Post erhalten hat, dem läuft die Zeit davon. Ihnen ist zu raten, möglichst rasch eine Selbstanzeige einzubringen, um einer Strafe zu entgehen.

Auch Steuerpflichtigen, die das Kapitalvermögen nicht nach Österreich, sondern in ein Drittland übertragen haben, drohen finanzstrafrechtliche Konsequenzen. Aufgrund des Inkrafttretens des automatischen Informationsaustausches am 1. 1. 2018 – rückwirkend für 2017 – ist auch hier mit einer Datenübermittlung an die österreichische Finanz zu rechnen. Auch da wäre eine rasche Selbstanzeige sinnvoll. (Michaela Petritz-Klar, 3.12.2017)