Demonstranten protestierten im Juni 2016 vor der EU-Kommission in Berlin gegen die Anwendung des Pestizids Glyphosat.

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Wien – Ein österreichischer Alleingang bei einem Verbot des Herbizids Glyphosat ist bei Einhaltung der EU-Rechtsnormen derzeit nicht möglich. Das geht aus einer der Stellungnahme des EU-Rechtsexperten Walter Obwexer hervor. Weitreichende Einschränkungen auf Länderebene sind jedoch möglich, hieß es bei einem Runden Tisch der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (Ages) am Donnerstag.

Mögliche Einschränkungen des Herbizids aufgrund des Rechtstextes der Europäischen Kommission wurden bei der Veranstaltung in Wien besprochen. An dieser nahmen unter anderem 50 Vertreter der Bundesministerien, der Bundesländer, der NGOs und des Bundesamts für Ernährungssicherheit (BAES) teil, das auch für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zuständig ist.

Verbot kaum durchsetzbar

Dass die gestern, Mittwoch erfolgte Ankündigung der künftigen Koalitionspartner ÖVP und FPÖ zu einem nationalen Ausstieg und eines Verbots von Glyphosat EU-rechtlich kaum durchsetzbar ist, ging aus einem Expertenvortrag von BAES-Expertin Josefine Sinkovits hervor, die sich dabei auf eine Stellungnahme von Obwexer berief.

Dieser nannte vier Voraussetzungen, die Österreich "derzeit wohl nicht erbringen" könne, womit ein "nationaler Alleingang" derzeit ausfalle. Unter anderem müsste ein Verbot von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln mit einem spezifisches Problem für Österreich begründet werden, das sich zudem neu ergeben haben muss. Und Gründe zum Schutz der Gesundheit fallen dabei auch weg.

Beschränkungen der Länder

Auf Länderebene sieht sie Sache jedoch anders aus, hier können Beschränkungen bei der Anwendung ausgesprochen werden. Die EU ruft ihre Mitgliedsstaaten sogar auf, in einschlägigen Sonderbestimmungen sicherzustellen, dass der Einsatz von glyphosathaltigen Herbiziden in bestimmten Gebieten (Art 12 lit a Richtlinie 2009/128/EG) minimiert wird.

Zu diesen Gebieten zählen etwa öffentliche Parks und Gärten, Sport- und Freizeitplätze, Schulgelände und Kinderspielplätze sowie Gebiete in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens. Ebenso gilt es bestimmte Personengruppen wie Säuglinge, Kinder oder Schwangere zu schützen. Ein generelles, bundeslandweites Verwendungsverbot seit mit den EU-Vorgaben aber ebenfalls nicht vereinbar. (APA, 14.12.2017)