Wien – Einer EU-Vorgabe folgend gelten ab Mitte 2018 neue Regeln für Pauschalreisen. Der Konsumentenschutz für Urlauber wird durch das neue Pauschalreisegesetz (PRG) erheblich gestärkt. Die Novelle soll Konsumenten besser schützen, wenn etwas schiefgeht oder der Reiseveranstalter gar pleitegeht.

Auch Kombiangebote von Hotels und Pensionen werden strikter reguliert. Kunden, die ein Zimmer mit Zusatzleistungen wie etwa geführten Wanderungen, Skiliftkarten, Theatertickets oder Wellnessbehandlungen buchen, sind künftig besser abgesichert. Das Recht auf das Erbringen der versprochenen Leistungen bzw. auf eine Entschädigung wird gestärkt – etwa auch für den Fall, dass der Beherbergungsbetrieb pleitegeht.

Neue Rechtslage

Dafür muss der Wert der vorab dazugebuchten "sonstigen touristischen Leistung" aber 25 Prozent des Gesamtbuchungswertes übersteigen. Hoteliers, bei denen solche "Packages" gebucht werden, werden also im kommenden Jahr zum Pauschalreiseanbieter und müssen für eine Insolvenzabsicherung sorgen. Ergänzende Buchungen bei den Beherbergern vor Ort hingegen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Die neue Rechtslage, die den Anbietern von Reiseleistungen auch wesentlich umfangreichere vorvertragliche Informationspflichten gegenüber dem Kunden abverlangt als bisher, gilt freilich in erster Linie für Reiseveranstalter und Reisebüros. Dem Konsumenten müssen bis hin zu Rücktrittsrechten alle relevanten Informationen aufgelistet werden. Neben der besseren Information sind mit der Gesetzesnovelle auch Bestimmungen über die Änderung von Pauschalreiseverträgen und die Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Leistungen verbunden.

Ersatzleistungen

Konkret regelt das neue Pauschalreisegesetz beispielsweise, wer für die vertragskonforme Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen haftet, inwieweit dem Reisenden Ansprüche auf Schadenersatz bzw. Preisminderung bei Mängeln oder einem Insolvenzfall zustehen und ob er gegebenenfalls Anspruch auf Ersatzleistungen hat. Auch unter welchen Umständen ein Rücktritt vom Pauschalreisevertrag möglich ist, findet sich in den Bestimmungen.

Auf EU-Ebene wurde die Richtlinie nach jahrelangen Verhandlungen im Oktober 2015 beschlossen. Zum Jahreswechsel wird sie nun in nationales Recht umgesetzt, am 1. Juli 2018 tritt sie in Kraft. (APA, 21.12.2017)