Der EuGH hat gegen Facebook entschieden.

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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich auf die Seite der nationalen Datenschutzbehörden gestellt. Diese könnten gegen Verstöße von Unternehmen vorgehen, auch wenn der Hauptsitz der betroffenen Firma in einem anderen Land liege, urteilten die Richter am Dienstag – allerdings nur mit einem Dringlichkeitsverfahren, wie es zuvor schon der Fall war.

Der Fall geht auf ein Verfahren in Belgien zurück. Dort wollte die Datenschutzbehörde Facebook verpflichten, bei Internetnutzern, die nicht eingewilligt haben, das Platzieren von bestimmten Cookies zu unterlassen, mit deren Hilfe nutzerspezifische Daten zwischengespeichert werden können.

Sitz in Irland

Facebook hatte die Zuständigkeit angefochten und argumentiert, dass sich der europäische Hauptsitz in Irland befindet und deswegen zunächst die dortigen Behörden federführend sind. Neben Facebook haben auch Apple, Twitter und Google ihren EU-Sitz in Irland, was das Vorgehen gegen Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erschwert.

In der Vergangenheit haben Datenschutzbehörden aus verschiedenen EU-Ländern die irischen Behörden für ihre langen Bearbeitungszeiten kritisiert. Dieser Vorwurf wurde aus Irland zurück gewiesen, mit der Begründung, dass die Behörde bei Fällen mit erfolgreichen und mächtigen Tech-Giganten besonders sorgfältig sein müsse. (APA, red, 15.6.2021)