Der für kommenden Donnerstag und Freitag angedrohte Streik der Austrian Airlines sorgt für Unruhe unter Reisenden. 52.000 Passagiere könnten davon betroffen sein. Eine Entscheidung soll spätestens am Dienstag fallen. Stornieren, umbuchen, abwarten – und wer kommt für die Kosten auf? Viele stellen sich die Frage, was im Fall der Fälle zu tun ist. Hier ein paar wichtige Punkte, die es zu beachten gilt.

Passagiere vor einen AUA-Logo am Flughafen Wien-Schwechat: Im Fall von Annullierungen aufgrund eines Streiks gilt es einige Punkte zu beachten.
Passagiere vor einem AUA-Logo am Flughafen Wien-Schwechat: Im Fall von Annullierungen aufgrund eines Streiks gilt es einige Punkte zu beachten.
APA/ROBERT JAEGER

Frage: An wen sollte ich mich zuerst wenden?

Antwort: Erster Ansprechpartner ist die Fluglinie bzw. für Pauschalreisende der Reiseveranstalter. Aber auch der jeweilige Flughafen bietet online Informationen über Abflug- und Ankunftszeiten. Die Fluglinien sollten (online oder telefonisch) aktuelle und ausführliche Informationen über den gebuchten Flug bieten und die Passagiere teilweise auch direkt etwa via SMS informieren. "Kontaktieren Sie also vorab direkt Ihre Fluglinie oder den Reiseveranstalter", rät der ÖAMTC.

Frage: Welche Rechte habe ich bei einer Flugannullierung?

Antwort: Bei Flugstreichungen, wie sie bei der AUA wegen des möglichen Streiks drohen, handelt es sich um Annullierungen. Fluggäste haben dann laut der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises, Rückflug zum ersten Abflugort zum ehestmöglichen Zeitpunkt oder alternativer Beförderung zur Destination unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Auch monetäre Entschädigungen sind möglich.

Unabhängig für welche der oben genannten Optionen man sich als von Annullierungen betroffener Passagier oder Passagierin entscheide, stehe einem laut apf womöglich auch eine Ausgleichszahlung, eine Entschädigung zu. Diese belaufe sich auf 250 bis 600 Euro pro Flug und pro Person. Grundsätzlich sei die Fluglinie zuständig, sich um die Fluggäste zu kümmern, wenn es Annullierungen gibt.

Nach einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs gilt der Streik nicht grundsätzlich als "außergewöhnlicher Umstand", sodass die Fluggesellschaften nicht grundsätzlich von ihrer Verpflichtung, pauschalierte Entschädigungszahlungen zu leisten, befreit sind.

Nur wenn sie nachweisen können, dass sie alles Zumutbare unternommen haben, um die Folgen des Streiks für die Passagiere zu vermeiden bzw. sich diese Folgen selbst dann nicht hätten vermeiden lassen, sind sie von dieser Pflicht befreit.

Möglich wäre auch noch eine alternative Beförderung zum Ziel unter vergleichbaren Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Frage: Soll ich umbuchen?

Antwort: Wenn man selbst voreilig einen alternativen Flug bzw. einen alternativen Transport (beispielsweise mit der Bahn) organisiert, dann bleibt man möglicherweise auf den Kosten (sowohl für den ursprünglichen Flug als auch für die Alternative) sitzen, wenn der Flug letztlich doch planmäßig stattfindet. Besser ist es daher, sich mit der Fluglinie abzustimmen und über diese eine Umbuchung zu erreichen, heißt es von Seiten des ÖAMTC.

Die apf empfiehlt auf ihrer Homepage betroffenen Passagieren, denen keine alternative Beförderung proaktiv angeboten wird, unbedingt im ersten Schritt die Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen, bevor eigenständig Buchungen getätigt werden. So habe die Fluglinie dann sicher die Kontaktdaten und könne umgekehrt besser informieren.

Müsste letztlich tatsächlich selbst eine alternative Beförderung organisiert und bezahlt werden, empfiehlt die apf, unbedingt Rechnungen und Belege aufzubewahren und die Kosten möglichst gering zu halten. Das gilt auch, wenn eine Übernachtung nötig werden sollte.

Frage: Welche Ansprüche habe ich, wenn sich der Flug verspätet?

Antwort: Verspätet sich der Flug wegen des Streiks, stehen Betroffenen bestimmte Leistungen zu. Diese hängen von der Länge der Flugstrecke und der Verspätung ab, erfährt man beim ÖAMTC:

Bei einer kürzeren Flugstrecke von maximal 1.500 Kilometern haben Passagiere ab einer Verspätung von zwei Stunden Anspruch auf Betreuungsleistungen, also Telefonate, Getränke und Mahlzeiten.

Ist der Flug zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer lang, greift die Vorschrift ab einer Verspätung von drei Stunden.

Bei Langstreckenflügen ab 3.500 Kilometern liegt die Grenze bei vier Stunden. Gegebenenfalls muss auch eine Übernachtung im Hotel bezahlt werden.

Startet der Flieger mit einer Verspätung von mehr als fünf Stunden, kann der Passagier entscheiden, ob er die Reise noch antritt. Will dies der Passagier nicht, muss die Fluggesellschaft den Komplettpreis des Tickets erstatten.

Der Mobilitätsclub rät: "Auch wenn mit einer Verspätung zu rechnen ist, sollten Reisende zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein. Sonst besteht die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann, und der Reisende ihn dann verpasst."

Frage: Wer zahlt, wenn ich wegen eines Streiks "strande"?

Antwort: Dazu heißt es von Seiten des ÖAMTC: Nach der EU-Fluggastrechteverordnung muss eine Airline oder der Veranstalter seine gestrandeten Kunden betreuen – unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist oder nicht. Verpflegung samt Getränken sollte gestellt werden. Wenn sich der Flug auf einen anderen Tag verschiebt, muss die Airline oder der Veranstalter die Hotelkosten tragen.

Frage: Und wenn ich meinen Urlaub dadurch erst verspätet antreten kann?

Antwort: Hier wird zwischen Pauschalurlaubern und Individualreisenden unterschieden: Ersteren ist es bei einer längeren Reise zuzumuten, die Reise später anzutreten, erklärt man beim ÖAMTC. Für sie besteht – bei einem kurzen Streik – kein Recht zur Kündigung des Reisevertrags, jedoch allenfalls auf Minderung des Reisepreises. Sollten die Streiks aber länger andauern, könnte eventuell die Kündigung der Pauschalreise gerechtfertigt sein. Verkürzt sich der Aufenthalt, steht dem Reisenden eine anteilige Erstattung des Reisepreises zu.

Anders bei Individualreisenden: Sie können zwar die Flugkosten zurückverlangen, müssen aber das gebuchte Hotel bzw. die anfallenden Stornokosten trotzdem bezahlen. Die Anreise zum Urlaubsort ist ihr eigenes Risiko. (APA, red, 25.3.2024)