Bei Austrian Airlines finden am Donnerstag erneut Betriebsversammlungen statt. Es kommt zu kurzfristigen Flugannullierungen, knapp 100 Flüge sind betroffen. Die Fluglinie kontaktiert bereits Fluggäste und bietet Umbuchungen und Stornierungen an. Wir haben bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte nachgefragt, was es dabei zu beachten gilt.

Geparkte Flugzeuge der Austrian Airlines am Wiener Flughafen
Knapp 100 Flüge der Austrian Airlines sollen am 4. April ausfallen.
IMAGO/Wolfgang Simlinger

Mein Flug wurde storniert, muss ich eine Umbuchung annehmen?

Anrufe bei der Schlichtungsstelle Flug der APF haben gezeigt, dass Fluggästen zwar andere Verbindungen angeboten wurden, diese aber oftmals nicht praktikabel waren. So wurde beispielsweise der Hinflug für eine Städtereise nach Spanien annulliert. Bei der Umbuchung wurde schließlich ein Flug angeboten, der am Rückreisetag stattgefunden hätte. Damit war die Städtereise nicht mehr sinnvoll durchzuführen.

Die Fluglinien sind in solchen Fällen verpflichtet, die frühestmögliche Verbindung zur Destination anzubieten. Dies beinhaltet auch Flüge mit anderen Fluglinien. Die besagte Strecke wird von mehreren Fluglinien täglich bedient. In solchen Fällen muss die Fluglinie auch auf Konkurrenzunternehmen umbuchen – im konkreten Fall flogen Iberia, Ryanair, Vueling und WizzAir die Strecke am selben Tag. Bei verspäteter Ankunft am Zielort von mehr als zwei Stunden steht in diesem Fall zudem noch eine Ausgleichszahlung je nach Flugentfernung zwischen 250 und 600 Euro zu.

Können sich Fluggäste auch selbst eine Alternative buchen?

Kundinnen und Kunden wandten sich an die Schlichtungsstelle mit der Beschwerde, dass sich die Kontaktaufnahme mit den Austrian Airlines als sehr schwierig dargestellt habe. Die Service-Hotlines und die Online-Formulare seien überlastet gewesen, und der Chatbot habe nicht funktioniert. In solchen Fällen ist es ratsam, einen Kontaktversuch zu dokumentieren, z. B. per E-Mail, der Fluglinie eine kurze Frist zu setzen und sich anschließend eigenständig einen Alternativflug zu buchen. Die Kosten für diesen Alternativflug können Fluggäste im Anschluss bei den Austrian Airlines geltend machen – zudem steht eine Ausgleichszahlung zu, falls das Reiseziel zwei Stunden oder mehr nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht wird.

Wie sieht es mit Betreuungs- und Folgekosten aus?

Während der Zeit des Wartens auf den Alternativflug ist die Fluglinie verpflichtet, unentgeltlich Snacks und Erfrischungen beziehungsweise Essensgutscheine zur Verfügung zu stellen. Diese sind am Flughafen beim Fluglinien-Schalter abzuholen. Sollte aufgrund einer langen Wartezeit (Flug am nächsten Tag) eine Übernachtung nötig sein, so ist diese ebenfalls von der Fluglinie zu organisieren. Auch hier gilt: Falls man niemanden erreicht, kann man die Buchungen selbst durchführen. Unbedingt aber die Rechnungen aufbewahren und auf Verhältnismäßigkeit achten (also keine Fünf-Stern-Luxushotels buchen). Andere Folgekosten, wie das Hotel am Urlaubsort, fallen nicht in den Geltungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung – hier greift das Schadenersatzrecht.

Kann man auch gänzlich von der Reise zurücktreten und erhält Geld?

Es ist auch möglich, der Stornierung der Reise zuzustimmen, den Ticketpreis erstattet zu bekommen und eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro zu erhalten. In einem Fall wurde ein Flug gebucht, um in Deutschland ein großes Konzert zu besuchen. Durch die Annullierung war es nicht mehr möglich, rechtzeitig zum Konzert zu kommen. Die Antragsteller entschieden sich daher für die angebotene Stornierung samt Rückerstattung des Ticketpreises und eine Ausgleichszahlung. Wichtig ist dabei, zu beachten, dass eine Stornierung durch den Fluggast keine Ausgleichszahlung nach sich zieht.

Wohin kann man sich wenden, wenn die Fluglinie die Zahlung verweigert?

Falls die Fluglinie nicht – oder nur unzureichend – auf die Forderungen reagiert, steht der Weg zur Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte offen. Dort wird kostenlos ein Schlichtungsverfahren eröffnet und versucht, eine Einigung zwischen Fluglinie und Fluggast zu erzielen. (red, 4.4.2024)