Die Abschaffung der Schenkungssteuer 2008 hat Schenkungen zwischen Ehepartnern attraktiver gemacht. Im Gegensatz zu Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträgen bestehen bei ihnen keine Sondervorschriften, wonach darüber ein Notariatsakt errichtet werden muss. Schenkungen unter Ehegatten sind formfrei, wenn sie sofort übergeben werden.

Kommt es aber später zur Scheidung, dann wird das Schicksal von Schenkungen brisant. Oftmals wurden dem Partner in guten Zeiten sehr wertvolle Gegenstände geschenkt. Sucht dann der Partner das Weite, will man oft nicht einsehen, warum dieser solche Geschenke behalten kann, zumal wenn ein neuer Partner davon profitiert. So verständlich der Wunsch nach Rückforderung einer Schenkung auch scheint, so schwierig ist die Rechtslage im Einzelfall.

Rechtsgrundlage fehlt

Anders als bei Ehepakten oder der Vermögensteilung sind Schenkungen unter Ehegatten im Scheidungsfall durch keine spezifische Bestimmung geregelt. Im Familienrecht fehlt eine explizite Rechtsgrundlage, die Rückforderungen von Geschenken rechtfertigen würde. Dafür lassen sich aus anderen Normen oder allgemeinen Bestimmungen im ABGB Anhaltspunkte gewinnen. Diese aber stehen, weil sie verschiedene Voraussetzungen haben, in einem Konkurrenzverhältnis zueinander.

Eine Schenkung lässt sich etwa ganz allgemein gemäß § 948 ABGB wegen groben Undanks widerrufen. In der Praxis ist dieser Rückforderungsgrund höchst selten anzutreffen, denn seine Voraussetzung ist eine Straftat an Körper, Ehre, Freiheit oder Vermögen. Andere Handlungen - etwa Beleidigungen oder nicht strafrechtlich verfolgbare Vergehen wie Ehebruch - fallen nicht darunter, ebenso wenig enttäuschte Liebe.

Der Geschenkgeber könnte die Schenkung wegen Motivirrtums gemäß § 901 ABGB anfechten, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe Schenkungsmotiv war. Dieser Irrtum muss allerdings für den Abschluss der Schenkung kausal gewesen sein, d.h. die Schenkung wäre bei Kenntnis der neuen Sachlage nicht ausgesprochen worden.

In der Praxis gelingt dieser Kausalitätsnachweis sehr selten, weil die Judikatur äußerst strenge Anforderungen daran legt. Ein Motivirrtum wird nur bei außergewöhnlichen Zuwendungen erfolgversprechend sein, weil sich übliche Gelegenheitsschenkungen nicht an den Bestand der Ehe knüpfen lassen. Auch liegt die Beweislast für die Ausschließlichkeit des Beweggrunds beim Geschenkgeber.

Enttäuschte Erwartung

Wurde dem geschiedenen Ehegatten ein außergewöhnliches Geschenk in einer bestimmten Erwartung zugewendet, die dann nicht eingetreten ist - etwa der Aufrechterhaltung der Ehe -, so ist eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gem. § 1435 ABGB analog denkbar. Aber auch hier muss man überzeugend nachweisen, dass die Zuwendung ausschließlich in einer solchen Erwartung getätigt wurde und diese dem anderen eindeutig erkennbar war.

In der Praxis erfolgversprechend mag eine Rückforderung der Schenkung gestützt auf eine analoge Anwendung der Bestimmung zur Rückabwicklung von Ehepakten gem. § 1266 ABGB sein. Diese Meinung fand sich früher in höchstgerichtlichen Entscheidungen wieder, wird aber in der jüngeren Rechtsprechung des OGH eher vermieden (EFS 108.334; 10 Ob 66/05m vom 28.6.2005). Laut § 1266 ABGB bewirkt die Scheidung, dass die Ehepakte erlöschen, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Widerrufsrecht der Schenkung stünde allerdings nach einer streitigen Scheidung nur dem schuldlosen bzw. minderschuldigen Ehegatten zu.

Keine Ausgleichszahlung

Bei Schenkungen von Liegenschaften zeigt sich die jüngere Rechtsprechung dem Schenker gegenüber großzügig, wenn es im Zug der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung zu einem Aufteilungsverfahren gem §§ 81 ff EheG kommt. Bei der Aufteilung einer (teilweise) geschenkten Liegenschaft hält der OGH - ohne nähere Begründung - fest, dass der Wert der geschenkten Liegenschaft bei der Bemessung der Ausgleichszahlung weitestgehend außer Ansatz bleibt und nur eine allfällige Wertsteigerung zwischen Schenkung und Bewertungsstichtag aufgeteilt wird. Daraus ergibt sich, dass der Geschenkgeber, will er wieder Eigentümer der Liegenschaft werden, dem anderen keine Ausgleichszahlung im ursprünglichen Wert leisten muss.

Dass viele Schenkungsverträge bei einer Scheidung in Kraft bleiben, hat auch positive Seiten. Es würde sonst zu einer unhaltbaren Rechtsunsicherheit führen, da kein beschenkter Ehegatte mehr auf die Schenkung vertrauen könnte. Der spezifische Grund für eine Rückforderung muss im Einzelfall gerichtlich geklärt werden. (Astrid Deixler-Hübner, DER STANDARD; Print-Ausgabe, 13.5.2009)