Mit einem 3D-Drucker steht dem Druck der eigenen Brain Slug-Haarspange nichts im Weg.

Foto: Thingiverse/CarryTheWhat

3D-Drucker werden gerne als neue industrielle Revolution gefeiert. Schon jetzt werden sie zur schnellen und unkomplizierten Herstellung von Prototypen eingesetzt. In Zukunft könnten 3D-Drucker in vielen Haushalten zur Reproduktion von Nutz- und Ziergegenständen Einzug halten. Doch die Kopie vorhandener Objekte bringt ein zugleich neues und altbekanntes Problem mit: werden dadurch Urheber, Marken- oder Patentrechte verletzt?

3D-Drucker für alle

Um Objekte mit einem 3D-Drucker zu produzieren muss man nicht unbedingt viel Geld ausgeben. Der MakerBot Thing-O-Matic ist zwar nicht gerade billig, aber bereits zu einem für Privat-User erschwinglichen Preis von 1.299 US-Dollar erhältlich. Wer kein eigenes Prototypen-Labor zu Hause betreiben möchte oder muss, erhält Zugang zu 3D-Druckern auch über DIY-Werkstätten, die mittlerweile weltweit Boomen. In Wien steht so eine Maschine etwa im Happy Lab zur Verfügung (siehe auch Insite Folge 9).

Designs aus dem Web

Die 3D-Designs können Nutzer entweder selbst mit entsprechender Software entwerfen, oder aus dem Netz laden. Auf Thingiverse kann jeder seine Designs - von Werkzeugen über Schmuck bis zu Spielsachen - hochladen und mit anderen Nutzern teilen. Die Frage nach dem Copyright ist hier recht einfach zu beantworten, denn die Designs werden unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlicht. So können die Urheber beispielsweise darauf bestehen, dass ihre Designs nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden dürfen. In dem Fall würde man gegen die Lizenz verstoßen, wenn man beispielsweise einen Spielzeugroboter herunterlädt, mehrfach druckt und verkauft.

Copyright-Frage

Doch wie verhält sich die Sache, wenn man beispielsweise einen bereits vorhandenen Gegenstand am Computer nachmodelliert und druckt? Ist das Kopieren einer Vase oder einer Kaffeetasse, die etwa bei einem bekannten schwedischen Möbelhaus verkauft werden, oder von Lego-Bausteinen zulässig? Anwalt Michael Weinberg erklärt gegenüber der New York Times, dass das Copyright nur für ästhetische Objekte gilt, für Nutzgegenstände hingegen nicht. Wenn man eine Tasse selbst aus Ton nachtöpfere, würde man damit immerhin auch keine Rechte verletzen.

Rechte-Dschungel

Wo man allerdings zwischen Nutz- und Ziergegenständen die Grenze zieht, wenn es sich beispielsweise um eine Vase handelt, ist unklar. Andererseits können Nutzgegenstände durch ein Patentrecht oder ein Gebrauchsmuster geschützt sein. Wer sich in die Materie etwas einliest, findet sich in einem wahren Rechtedschungel wieder, wie auch das c't-Magazin in seiner November-Ausgabe berichtet: "Das Urheberrecht wird für ein schutzfähiges Werk automatisch und ohne jede Anmeldung wirksam. Anders sieht es mit dem Schutz von Patent- und Markenrechten sowie dem Geschmacks- und Gebrauchsmusterrecht aus, die ein 3D-Druck-Produkt möglicherweise verletzt. Dieser unterliegt besonderen Voraussetzungen und bedarf insbesondere der Eintragung in speziellen Registern."

Lego ja, Modellbahn nein

So könne man Lego-Steine bedenkenlos ausdrucken, weil das Patent von 1988 darauf bereits abgelaufen und nicht verlängert worden sei. Der ICE der Deutschen Bahn hingegen ist durch ein Geschmacksmuster geschützt und darf auch in Modellform nicht ohne Genehmigung nachgebaut und etwa über Thingiverse angeboten werden. Für den reinen Privatgebrauch, ohne Veröffentlichung des 3D-Modells im Web wird man sich um solche Dinge keine Gedanken machen müssen. Will man seine Kreationen aber weiterverkaufen oder im Freundeskreis verschenken, sollte man sich vorher über eventuell vorhandene Urheber- Patentrechte und Geschmacksmuster informieren. (br/derStandard.at, 14. November 2011)