TCM-Arzt und Patientin in einer historischen Abbildung.

Foto: TCM

Der Obersten Gerichtshofes (OGH) hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung nicht verpflichtet ist, die Kosten einer chinesische Kräutertherapie zu ersetzen. Begründet wurde dies damit, dass diese Behandlungsmethode der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) wissenschaftlich nicht anerkannt ist und Erfolg versprechende schulmedizinischen Alternativen vorhanden gewesen seien.

Erfolglose Behandlung

Der OGH wies damit die außerordentliche Revision der Klägerin zurück, die ihrer Tochter nach einer erfolglosen Behandlung wegen Vitiligo, der Weißfleckenkrankheit, mit einer von einer Hautärztin verordneten Salbe zum TCM-Spezialisten schickte. "Nach den Feststellungen trat durch diese Kräutertherapie eine erhebliche Verbesserung des Krankheitsbildes ein", hieß es in der OGH-Aussendung am Donnerstag.

Die Frau wollte von der Gebietskrankenkasse die Behandlungskosten inklusive Flug- und Hotelkosten in der Höhe von insgesamt 4.124,28 Euro zurück.

OGH-Begründung

Während das Erstgericht dem Klagebegehren stattgab, wies das Berufungsgericht dieses nun ab. Bei der Begründung wurde darauf verwiesen, dass laut Paragraph 133 Abs 2 ASVG grundsätzlich ein Vorrang der wissenschaftlich anerkannten schulmedizinischen Behandlungsmethoden bestehe.

Der OGH stellte dabei fest, dass in dem vorliegenden Fall einer Weißfleckenkrankheit  diese Methoden vorhanden gewesen wären. "Daran könne auch der Umstand, dass die von der Klägerin konsultierten Ärzte eine entsprechende schulmedizinische Behandlung nicht empfohlen haben, nichts ändern", hieß es in der Begründung. (APA/red, derStandard.at, 22.5.2014)