Das Urlaubsgesetz legt klar fest, dass der Zeitpunkt des Urlaubsantritts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren ist. Dabei ist auf die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitsnehmers sowie auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. Eine einseitige Anordnung des Betriebsurlaubs durch den Arbeitgeber ist daher grundsätzlich nicht möglich.

Jeder einzelne Arbeitnehmer muss daher diesem Urlaubstermin zustimmen, wobei diese Zustimmung nicht ausdrücklich sondern auch konkludent erfolgen kann. Wird beispielsweise einem durch Aushang des Arbeitgebers im Betrieb angekündigten Termin des Betriebsurlaub von einem Arbeitnehmer nicht binnen einer ihm zumutbaren Frist widersprochen, so kann davon ausgegangen werden, dass damit eine gültige Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Sofern ein Arbeitnehmer den Betriebsurlaub ausdrücklich ablehnt und sich arbeitsbereit erklärt, hat er einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts auch während des Betriebsurlaubs ohne das ihm dafür Urlaubsanspruch abgezogen werden darf. Eine derartige Ablehnung des Betriebsurlaubs ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer in der für den Betriebsurlaub veranschlagten Zeit keine Erholungsmöglich hat.

Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer - aus welchem Grund immer - nicht ausreichend Urlaubstage für den Betriebsurlaub hat, kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer entweder unbezahlten Urlaub nimmt oder aber ein Urlaubsvorgriff erfolgt. Im Falle des Urlaubsvorgriffs kann der Arbeitgeber bei einer später erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zu einem Zeitpunkt bevor neuer Urlaubsanspruch entstanden ist) die zu viel verbrauchten Urlaubstage nur dann im Zuge der Lohn- und Gehaltsverrechnung zum Abzug bringen, wenn er mit dem Arbeitnehmer eine Rückverrechnungsvereinbarung abgeschlossen hat. Ohne eine derartige Vereinbarung ist die Rückverrechnung über die Lohn- und Gehaltsabrechnung unzulässig.

Vertraglich geregelt

Es ist auch möglich, den Betriebsurlaub bereits im Voraus für künftige Jahre im Dienstvertrag zu vereinbaren. Dabei ist zu beachten, dass dem Arbeitnehmer dennoch ein ausreichender Teil seines Urlaubsanspruchs zur eigenen Verfügung und bleibt und das die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt werden. Die Vereinbarung eines zweiwöchigen Betriebsurlaubs jeweils in den ersten beiden Augustwochen eines jeden Jahres wäre daher beispielsweise zulässig. Wird hingegen ein Betriebsurlaub von insgesamt fünf Wochen - zwei Wochen im Juli und drei Wochen in der Weihnachtszeit - vereinbart, bliebe dem Arbeitnehmer keine Möglichkeit einer individuellen Urlaubsplanung, weshalb diese Vereinbarung im Dienstvertrag als unzulässig und unwirksam anzusehen wäre.

Abschließend ist noch auszuführen, dass Urlaub mit jedem Arbeitnehmer einzeln zu vereinbaren ist und daher - mangels Zuständigkeit des Betriebsrates - die Vereinbarung eines Betriebsurlaubs für alle Arbeitnehmer mittels einer Betriebsvereinbarung nicht wirksam ist, sofern die einzelnen Mitarbeiter dazu nicht ihre Zustimmung erteilen. (derStandard.at, 11.8.2014)