Gerade Weihnachten und der Jahreswechsel sind prädestiniert dafür, die vielen Feiertage zu nutzen und durch den Urlaub an Fenstertagen die gesamte Freizeit zu verlängern. Es muss hierzu allerdings nicht immer Urlaub genommen werden, aus arbeitsrechtlicher Sicht besteht nämlich auch die Möglichkeit, diese Fenstertage bereits im Vorfeld einzuarbeiten, um dann die Freizeit genießen zu können, ohne Urlaub zu nehmen.

Das Arbeitszeitgesetz (AZG) sieht vor, dass Werktage, die rund um einen Feiertag liegen - also Fenstertage - in einem Zeitraum von höchstens 13 zusammenhängenden Wochen, wobei die Ausfallstage hier eingeschlossen sind, eingearbeitet werden können, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen.

Die Arbeitszeit an den Fenstertagen wird somit auf andere Arbeitstage aufgeteilt - es erfolgt somit eine Umverteilung der Normalarbeitszeit. An den Tagen, an denen eingearbeitet wird, kann die Normalarbeitszeit auf max. zehn Stunden ausgedehnt werden. Da es sich somit um eine Verlängerung der Normalarbeitszeit handelt, gebührt für diese Stunden grundsätzlich kein Überstundenzuschlag. Durch das Einarbeiten von Arbeitszeit ändern sich nämlich weder der Entgeltanspruch noch dessen Fälligkeit.

Ausnahmen und Sonderfälle

Es ist wichtig hierbei zu erwähnen, dass diese Regelung nur für Fenstertage gilt und das Einarbeiten von Einzeltagen, die nicht rund um einen Feiertag liegen, unzulässig wäre.

Aufgrund besonderer Schutzbestimmungen, dürfen werdende und stillende Mütter nicht mehr als 9 Stunden am Tag und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden. Aufgrund dieser zeitlichen Limits, ist für diese das Einarbeiten von mehreren Fenstertagen eher schwierig.

Sofern ein Arbeitnehmer an einem Tag, an dem eingearbeitet wird erkrankt oder auf Urlaub ist, müssen ihm die in den Krankenstand bzw. Urlaub fallenden Teile der Einarbeitungszeit ebenfalls als "erbracht" gutgeschrieben werden. Umgekehrt wird einem Arbeitnehmer, der an einem Tag für den er die Zeit bereits eingearbeitet hat krank wird, diese Zeit nicht ersetzt oder finanzielle abgegolten.

Auch wenn die Einarbeitungszeit für einen Zeitraum vereinbart ist, der nach dem Fenstertag liegt, an dem der Arbeitnehmer krank war, muss er diese Zeit dennoch abarbeiten und diesen Tag einarbeiten, sofern er zu dieser ursprünglich vorgesehenen Einarbeitungszeit wieder arbeitsfähig ist. Anders als bei Urlaub unterbricht nämlich der Krankenstand den Zeitausgleich nicht.

Was passiert bei Kündigung?

Sollte ein Dienstverhältnis nach dem Einarbeiten - aber noch bevor der Dienstnehmer die eingearbeitete Zeit konsumieren konnte - aufgelöst werden, so gebührt ihm für dieses Guthaben an Normalarbeitszeit gemäß § 19 e Abs 2 AZG ein Zuschlag von 50 Prozent. Dies gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder der anzuwendende Kollektivvertrag eine abweichende Regelung vorsieht.

In Unternehmen mit Betriebsräten wird die Einarbeitungszeit durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung ansonsten durch Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern festgelegt.

Sofern der Einarbeitungszeitraum nicht durch Kollektivvertag ausgeweitet ist und daher die gesetzlich vorgesehenen 13 Wochen beträgt, ergeben sich im heurigen Jahr folgende Zeitpunkte für den frühest möglichen Beginn der Einarbeitungszeit für die Fenstertage rund um Weihnachten und den Jahreswechsel 2014/15:
ab 23.09.2014 für den 22.12.2014,
ab 24.09.2014 für den 23.12.2014 ,
ab 25.09.2014 für den 24.12.2014. (Stephan Nitzl, derStandard.at, 26.9.2014)