Ich bin absolut kein Freihandelsgegner. Doch aufgrund meiner Erfahrung als Anwalt für Schiedsgerichtsverfahren und meiner Arbeit bei der Internationalen Handelskammer glaube ich, dass Schiedsgerichte ein unnötiger Bestandteil von TTIP sind. Mehr noch: Dadurch, dass Schiedsgerichte nach wie vor auf dem Verhandlungstisch liegen, ist das Abkommen insgesamt gefährdet. Solange der ISDS-Mechanismus bleibt, können die Gegner des Abkommens mit Recht behaupten, dass TTIP ein Ungleichgewicht im Kräfteverhältnis zwischen Investoren und Staat schafft und demokratische Prozesse in der EU zu verlangsamen droht.

Schiedsgerichtsbarkeit ist ein Mittel zur Beilegung internationaler Streitigkeiten zwischen Unternehmen, wenn die Streitparteien nationale Gerichte vermeiden wollen. Bei internationalen Vereinbarungen hat oft keiner der Beteiligten Interesse an einem Prozess vor einem nationalen Gericht im jeweiligen anderen Land.

Deswegen existieren gut funktionierende Institutionen, die Schiedsverfahren zwischen kommerziellen Akteuren schnell und vertraulich abwickeln. Außerdem ist es oft einfacher, die Entscheidung eines Schiedsgerichtes durchzusetzen als die Entscheidung eines nationalen Gerichts. Ein gewisses Maß an Unvorhersehbarkeit ist dafür ein vergleichsweise geringer Preis.

So weit, so klar. Doch das Schiedsgerichtsverfahren im Entwurf des Abkommens ist anders beschaffen, es ermöglicht Klagen privater Unternehmen gegen Staaten: Es geht nicht um Beilegung von Handelsstreitigkeiten zwischen privaten Unternehmen, sondern hier wird die Rechtsordnung von Staaten berührt.

Dieses Modell der Schiedsgerichtsbarkeit war ursprünglich bei Abkommen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern eingeführt worden, um Investitionen der Industrieländer zu schützen, wo dem lokalen Rechtssystem nicht vertraut wird. Wenn Investoren durch Rechtsakte ihre Rechte unter dem Investitionsabkommen verletzt sehen, können sie ein Streitschlichtungsverfahren lancieren.

Das Ungewöhnliche an TTIP ist, dass vor allem die USA auf die Einrichtung einer Schiedsgerichtsbarkeit bestehen, obwohl es um ein Abkommen zwischen Industrieländern geht. Die USA scheinen also kein Vertrauen zu haben, dass Investitionen ihrer Unternehmen durch die nationale Gerichtsbarkeit der EU-Mitgliedsstaaten und durch den Europäischen Gerichtshof ausreichend geschützt sind.

Um dies zu verstehen, muss man die Unterschiede zwischen den Rechtssystemen der EU und der USA berücksichtigen. In Europa haben wir gesetzlich und durch Präzedenzfälle zum einen Schutzgrenzen für Privateigentum definiert, die nicht verletzt werden dürfen, und zum anderen festgelegt, wie der Staat Eigentumsrechte ohne Entschädigungspflicht regulieren darf – beispielsweise um Gesundheit oder Umwelt zu schützen. Auch Verbraucherschutz, Urheberrechtsschutz, Kulturerbe und Schutz der Privatsphäre können legitime Gründe für die Einschränkung von Eigentumsrechten sein.

Genau diese Einschränkungen können jedoch von amerikanischen Unternehmen, die eine unterschiedliche Auffassung von Eigentumsschutz haben, als Verletzung von Eigentumsrechten aufgefasst werden. Selbst wenn Gesundheit und Umwelt von der Klagsmöglichkeit unter TTIP ausgenommen werden, bleibt das Ausmaß einer solchen Ausnahme offen für Interpretationen. Kein internationaler Vertrag ist sprachlich so präzise formuliert, dass er nicht offen für Interpretationen wäre. So lange Schiedsgerichte im Verhandlungstext verbleiben, werden Freihandelsgegner starke Argumente gegen das gesamte Abkommen haben. (Georg Lett, 19.10.2015)