Könnte zehn wichtigere Prüfungen machen, wenn er nicht das Feigenblatt für die Parteien liefern müsste: RH-Präsident Josef Moser.

Foto: Matthias Cremer

Wien – Viel Aufwand – aber keine wirksame Kontrolle. Das bedeutet das Parteiengesetz (PartG) aus der Sicht des Rechnungshofs. Noch deutlicher: Wenn die Kontrolle auf Unregelmäßigkeiten stößt, dann hat das kaum Auswirkungen. Rechtlich gesehen ist es für eine Partei am günstigsten, wenn sie gar keinen Rechenschaftsbericht veröffentlicht – abgesehen von einer schiefen Optik gibt es da nämlich überhaupt keine Sanktionen.

"Ziel nicht erreicht"

In dem am Montag veröffentlichten Tätigkeitsbericht des RH liest sich das so: "Ein wesentliches Ziel des PartG — umfassende Transparenz hinsichtlich der Parteienfinanzierung aller Parteien in Österreich — ist nicht erreicht. Nur ein geringer Anteil jener Parteien, die der Rechenschaftspflicht gemäß PartG unterliegen, übermittelten einen Rechenschaftsbericht für das Jahr 2013. Außerdem fehlte die Transparenz über die Vermögenssituation der Partei, den tatsächlichen Aufwand für Wahlwerbungsausgaben sowie die Verwendung der Parteienförderung."

Die Prüfung der Parteien durch den RH – 2012 als großer Fortschritt in den Bemühungen um eine saubere Finanzierung der Politik gepriesen – hat offensichtlich nur eine Feigenblattfunktion.

Zehn wichtigere Prüfungen unterbleiben

Und sie lenkt von wichtigeren Prüfungen ab. Rechnungshof-Präsident Josef Moser hatte auf diese Unzulänglichkeiten bereits in einem STANDARD-Interview im Frühjahr hingewiesen – jetzt ist es amtlich: "Diese prüfungsfremden Aufgaben nach dem PartG schränken die Wahrnehmung der Kernaufgaben des RH — die Durchführung von Gebarungsüberprüfungen und seine Beratungstätigkeit — ein. Für die Durchführung der Sonderaufgaben nach dem PartG war im Berichtsjahr bis Ende November 2015 ein Personalaufwand von rund 600 Prüfertagen erforderlich. Mit demselben Aufwand hätte der RH etwa zehn Stichproben- oder Follow-up-Überprüfungen durchführen können."

Illegale Spenden

Das Parteiengesetz sieht auch vor, dass Parteien Zuwendungen von gewissen Spendern nicht annehmen dürfen – das betrifft unter anderem die Parlamentsklubs, die politischen Akademien, Kammern, Unternehmen mit mehr als 25-prozentiger Beteiligung der öffentlichen Hand; aber auch Spenden aus dem Ausland, die 2.500 Euro übersteigen, sowie in bar geleistete Spenden dieser Höhe. Es konnte allerdings nur eine solche Spende klar aufgedeckt werden – die ÖVP hat 5.000 Euro zu Unrecht erhalten, dem RH weitergeleitet, und dieser wird sie zu Jahresbeginn 2016 "an mildtätige oder wissenschaftliche Einrichtungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben weiterleiten".

Folgenlose Anzeigen

In vielen Fällen hat der Rechnungshof Unregelmäßigkeiten und offensichtliche Fehler in den Rechenschaftsberichten dem Unabhängigen Parteientransparenz-Senat (UPTS) im Bundeskanzlerlamt angezeigt, dieser hat auch mehrfach Strafen verhängt, in der Mehrzahl der Fälle aber die Verfahren eingestellt oder sich für unzuständig erklärt. (Conrad Seidl, 28.9.2015)