Luxemburg – Schwer straffällige Asylwerber müssen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch nach Verbüßung ihrer Strafe weiter mit Inhaftierung rechnen. Das entschieden die Luxemburger Richter am Montag. Voraussetzung ist aber, dass die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in Gefahr sind.

Die Richter urteilten auch, dass eine bereits gefällte Entscheidung zur Ausweisung durch einen erneuten Asylantrag nicht hinfällig wird. Das heißt, falls auch der neue Asylantrag abgelehnt wird, kann der Betroffene zügig abgeschoben werden, das Verfahren muss nicht von vorne beginnen.

Spezieller Anlassfall

Anlass ist der Fall eines Mannes, der zwischen 1995 und 2013 drei Asylanträge in den Niederlanden stellte. 2014 wurde der letzte dieser Anträge abgelehnt, außerdem sollte der Betroffene sofort die EU verlassen. Der zuständige Staatssekretär verhängte zudem eine Einreisesperre von zehn Jahren.

Der Mann wurde im Zeitraum von 1999 bis 2015 in 21 Fällen vor allem wegen Diebstahls zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt. 2015 wurde er wegen eines Diebstahls und der Missachtung des Einreiseverbots erneut festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt – noch während der Haft stellte er einen weiteren Asylantrag. Den konkreten Fall muss nun ein niederländisches Gericht entscheiden. (APA, 15.2.2016)