Wenn Höchstarbeitszeiten nur auf dem Papier eingehalten werden, bekommt die Geschäftsführung ein teures Problem.

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Es war einmal ein Unternehmen, das von einem dynamischen Geschäftsführer erfolgreich geführt wurde. Die Bestimmungen zu den Höchstarbeitszeiten wurden "auf dem Papier" auch strikt eingehalten. Eines Tages gab es eine nicht ganz reibungslose Trennung von einem Mitarbeiter. Nicht geleistete Überstunden standen im Raum. Im Zuge der Aufarbeitung wurde klar: Der Geschäftsführer gab regelmäßig Weisungen, keine Arbeitszeiten oberhalb der Höchstarbeitszeiten aufzuzeichnen – es gehe ja um Kundenaufträge. Dies wurde ihm nun persönlich zum Verhängnis.

Saftige Strafen

Die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen kann nicht als Rechtfertigung für Gesetzesverstöße herangezogen werden. Neben der arbeitsrechtlichen Verantwortung liegt hier auch ein (verwaltungs)strafrechtlich relevantes Verhalten vor: Bei Übertretung von Arbeitsschutzvorschriften drohen durchaus empfindliche Verwaltungsstrafen von bis zu 1.815 Euro, bei besonders schwerwiegende Missachtungen bis zu 3.600 Euro – je Delikt und je Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass beispielsweise bei 20 betroffenen Arbeitnehmern die mögliche Höchststrafe multipliziert mit 20 beträgt.

Geschäftsführer haftet, ...

Bestraft wird aber nicht das Unternehmen, sondern jene Person, die zur Vertretung des Unternehmens berufen ist. Der Geschäftsführer haftet also persönlich. Eine sinnvolle Erleichterung für den Geschäftsführer bringt die Möglichkeit, diese Verantwortung einem sogenannten "verantwortlichen Beauftragten" zu übertragen und das Arbeitsinspektorat darüber zu informieren.

... wenn es keinen Verantwortlichen gibt

Kommt es zu einer Überprüfung des Arbeitsinspektorats oder legt der Geschäftsführer die unrichtigen Aufzeichnungen im Rahmen eines Arbeitsrechtsstreits vor, macht er sich sogar gerichtlich strafbar. Hier ist vor allem an Beweismittelfälschung, im Falle schriftlicher Aufzeichnungen sogar an Urkundenfälschung zu denken. Es hilft dem Geschäftsführer somit wenig, wenn Konkurrenten ähnliche Gesetzesverstöße dulden oder sogar veranlassen. Die arbeitsrechtliche und (verwaltungs)strafrechtliche Verantwortung liegt bei dem nach außen hin vertretungsbefugten Organ. Es empfiehlt sich, spezielle Verantwortliche zu bestellen oder selbst alle Prozesse im Personalbereich besser doppelt zu prüfen und zu überdenken. (Julia Kolda, Erwin Fuchs, 31.3.2016)