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Obwohl das Gehalt auf den ersten Blick attraktiv erscheint können Mitarbeiter mit All-in-Vertrag am Jahresende unterbezahlt sein, wenn etwa Überstunden samt Zuschläge nicht abgedeckt sind. Dann heißt es: nachzahlen.

Foto: John Locker/AP

Es war einmal ein Arbeitgeber, der die meisten seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit All-in-Vereinbarungen ausgestattet hatte. Der Grund: Man hatte ihm gesagt, dass dies eine sichere Möglichkeit sei, sämtliche Lohnansprüche abzudecken.

Dieser Arbeitgeber hatte eine langgediente und erfahrene Mitarbeiterin im Personalbereich. Sie war der gute Geist des Unternehmens. Am Ende eines Jahres wurde wie stets die Deckungsprüfung für die Mitarbeiter mit All-in-Verträgen durch die externe Lohnverrechnung durchgeführt. Und siehe da – die fleißige Mitarbeiterin aus der Personalabteilung war unterbezahlt. Zwar bezog sie ein auf den ersten Blick ansprechendes All-in-Gehalt, die Überstunden samt Zuschlägen laut Kollektivvertrag waren im Jahresschnitt der Überzahlung jedoch nicht abgedeckt. Wie kann das sein?

Abrechnung am Jahresende

Tja. Das All-in-Gehalt ist eben nur ein Pauschalbetrag, der am Ende des Jahres mit dem Lohnanspruch verglichen werden muss, etwaige Differenzen müssen abgeglichen werden – das ist auch bei All-in-Verträgen der Fall. Da werden Sie nachzahlen müssen.

Na toll, dann bringen mir diese All-in-Verträge ja gar nichts, entrüstete sich der Arbeitgeber. Doch. Sie bringen Ihnen durchaus etwas: Sie zahlen bereits während des Jahres zumindest einen Teil der erbrachten Mehrleistungen aus und haben dadurch wahrscheinlich motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Auszahlen müssen Sie das Geld ja ohnehin am Ende des Jahres.

Aber keine Sorge. Solange Sie mögliche Differenzen selbst entdecken, ist noch kein Schaden angerichtet. Vielleicht sollten Sie eingefahrene Prozesse einmal überprüfen. (6.4.2016)