Mehr als nur Formsache: Arbeitsverträge gehören nicht gerade zur spannendsten Lektüre und werden mitunter vorschnell unterzeichnet. Als Arbeitnehmer lässt man sich dadurch einiges entgehen. Sorgen, dass diesbezügliche Anliegen auf eine negative Reaktion seitens des Unternehmens stoßen, sollten sich Bewerber nicht machen, sagt Sven Hennige, Senior Managing Director für Zentraleuropa und die Niederlande beim Personaldienstleister Robert Half. "Vor allem dann nicht, wenn die Forderungen in einem freundlichen und verbindlichen Ton vorgebracht und mit guten Argumenten untermauert werden." Im Gegenteil: Man zeige damit Gesprächskompetenz und Zielstrebigkeit.

Hennige und sein Team nennen sechs Punkte, die man besonders beachten sollte:

1. Form des Vertrags

Foto: iStock

Arbeitsverträge sind prinzipiell an keine besondere Form gebunden. Sie können daher auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln abgeschlossen werden. Ein schriftlicher Vertrag ist allerdings vorzuziehen, da er bessere Rechtssicherheit bietet. Auch mündliche Nebenabsprachen sind nicht empfehlenswert. Die Inhalte dieser Absprachen sollten in entsprechenden Klauseln schriftlich in den Vertrag aufgenommen werden.

2. Jobtitel und Verantwortungsbereich

Foto: iStock

Im Arbeitsvertrag sollte der Jobtitel die Rolle des Arbeitnehmers im Unternehmen angemessen reflektieren und dessen Aufgaben- und Verantwortungsbereich klar definieren. Denn mit der Position im Unternehmen entscheidet sich, welche Leistungen man zu erbringen hat und ob der Arbeitgeber zusätzliche Tätigkeiten übertragen darf. Je größer der Aufgabenbereich ist, desto höher ist im Normalfall die Flexibilität, die der oder die Vorgesetzte im Zweifelsfall einfordern kann. Als Arbeitnehmer sollte man deshalb prüfen, ob der Arbeitgeber einem Verantwortungsbereiche zuweisen kann, deren Aufgaben man nicht erfüllen kann oder will.

3. Arbeitsort

Foto: iStock

Laut Gesetz müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar den Arbeitsort im Vertrag vereinbaren, es gibt aber keine Regeln, was als Arbeitsort gilt und wie eine Änderung des Arbeitsortes zu erfolgen hat. Bei einem Unternehmen mit mehreren Standorten sollte daher auf die Festlegung eines konkreten Arbeitsortes geachtet werden. Fehlt ein entsprechender Passus, kann der Arbeitgeber den Wechsel zwischen den verschiedenen Unternehmensstandorten verlangen. Bei reiseintensiven Jobs sollte die Bereitschaft zu Dienstreisen und deren zeitliches Ausmaß schriftlich festgehalten werden. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, im Home-Office zu arbeiten.

4. Lohn, Boni und weitere Vorteile

Foto: APA

Der Arbeitsvertrag sollte alle in der Gehaltsverhandlung versprochenen Leistungen aufführen. Neben dem Gehalt sind dies Zulagen (Überstunden, Schichtarbeit etc.), Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), Beiträge zur Betriebspension, Dienstwagen oder Tickets für öffentliche Transportmittel, Aktienoptionen, vermögenswirksame Leistungen oder Bonuszahlungen. Besonders zu beachten: Bei den mittlerweile sehr häufigen All-in-Verträgen muss nunmehr der Grundlohn bzw. das Grundgehalt für die Normalarbeitszeit im Vertrag klar ausgewiesen sein.

5. Arbeitszeit und Urlaub

Foto: iStock

Laut Gesetz gilt in Österreich eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Viele Kollektivverträge beinhalten aber verkürzte Arbeitszeiten, etwa 38,5 Wochenstunden. Mögliche Abweichungen wie beispielsweise die verpflichtende Übernahme von Überstunden oder Schicht-, Bereitschafts- und Wochenenddiensten sollten im Arbeitsvertrag dokumentiert werden.

Vorsicht bei den Überstunden: Hier ist es wichtig, zu beachten, welche Verfallsfristen für die Abgeltung im Arbeitsvertrag festgelegt sind. Schriftlich geregelt werden sollten auch Vereinbarungen zur Flexibilität der Arbeitszeit wie feste Kernarbeitszeiten oder die Führung flexibler Arbeitszeitkonten.

Zum Urlaub: Laut Gesetz stehen Arbeitnehmern bei bis zu 25 anrechenbaren Dienstjahren 30 Werktage Urlaub zu, ab dem 26. Jahr 36 Werktage. Das Arbeitsjahr beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer in das Unternehmen eintritt. In manchen Unternehmen zählt allerdings das Kalenderjahr. Mögliche Einschränkungen bei der Beantragung des Urlaubs sollten schon im Arbeitsvertrag erwähnt werden. So können beispielsweise Eltern ihren Urlaub für die Schulferien planen, während Arbeitgeber eine allgemeine Urlaubssperre für Hochkonjunkturphasen verhängen können.

6. Konkurrenzklausel

Foto: iStock

Konkurrenzklauseln sind mittlerweile in sehr vielen Verträgen enthalten. Sie können die zukünftige Karriere entscheidend behindern. Denn durch diese Klausel verpflichtet man sich, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in dem Geschäftszweig des bisherigen Arbeitgebers zu arbeiten – und zwar bis zu einem Jahr lang. Hier gibt es eine Neuerung: Seit 2016 dürfen Konkurrenzklauseln nur mehr für Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt über 3.240 Euro vereinbart werden. (red, 2.8.2016)